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Forum: "Aufsicht bei Unterrichtsgängen"
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| Guck | | von: klexel
erstellt: 17.11.2012 12:46:48 geändert: 17.11.2012 12:55:20 |
doch in euer Schulgesetz, da müsste es doch geregelt sein.
Jedes Bundesland hat andere Vorschriften, wobei die Zahl der Begleiter nicht immer eindeutig geregelt ist. Wenn es keine genauen Zahlen gibt, würde ich IMMER auf einer 2. Begleitung bestehen. Die erste Person ist immer der Klassenlehrer, die 2. Person kann ein Kollege, ein Referendar, ein Elternteil, eine andere an der Schule tätige Person, ein volljähriger Schüler sein.
Wahrscheinlich wirst du nirgends genaue Teilnehmerzahlen finden, weil es immer von der Art der Fahrt / des Unterrichtsgangs, der Art der Beförderung, der Entfernung, der Dauer und der Altersgruppe abhängt. Mit Grundschülern muss man anders handeln als bei SEKII-Schülern.
Letztendlich bist du der Initiator der Fahrt / des Ausflugs und hast die Verantwortung. Dann solltest du auch bestimmen, wie du diese durchführst und ggfls. auf einer 2. Person bestehen.
Vielleicht steht hier was?
http://bildungsserver.berlin-brandenburg.de/klassenfahrten_vorschriften.html
Das von dir genannte Buch ist vielleicht gut für eine erste Info, aber doch nicht für das geltende Recht, das in jedem Bundesland anders ist. |
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