ich finde NRW da doch recht deutlich. Denn vor dem von dir, bger, zitierten Satz mit der Mitwirkungspflicht der Eltern heißt es: Schülerinnen und Schüler haben die Pflicht , daran mitzuarbeiten, dass die Aufgaben der Schule erfüllt und das Bildungsziel erreicht werden kann.sie sind insbesondere verpflichtet, sich auf den Unterricht vorzubereiten, sich aktiv daran zu beteiligen, die erforderlichen Arbeiten anzufordern und die Hausaufgaben zu erledigen. Sie haben die Schulordnung einzuhalten und die Anordnungen der Lehreinnen und Lehrer, der Schulleitung und anderer dazu befugter Personen zu befolgen.Danach folgt dann der von bger zietierte Satz von der Mitwirkungspflicht der Eltern. Für mich heißt das, dass die Eltern daran mitzuwirken haben, dass ihr Sprössling genau alles dies tut.