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Forum: "Eltern halten sich für weisungsbefugt!"

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Oh doch,neuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: ishaa Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 24.02.2011 23:27:55

ich finde NRW da doch recht deutlich. Denn vor dem von dir, bger, zitierten Satz mit der Mitwirkungspflicht der Eltern heißt es: Schülerinnen und Schüler haben die Pflicht , daran mitzuarbeiten, dass die Aufgaben der Schule erfüllt und das Bildungsziel erreicht werden kann.sie sind insbesondere verpflichtet, sich auf den Unterricht vorzubereiten, sich aktiv daran zu beteiligen, die erforderlichen Arbeiten anzufordern und die Hausaufgaben zu erledigen. Sie haben die Schulordnung einzuhalten und die Anordnungen der Lehreinnen und Lehrer, der Schulleitung und anderer dazu befugter Personen zu befolgen.Danach folgt dann der von bger zietierte Satz von der Mitwirkungspflicht der Eltern. Für mich heißt das, dass die Eltern daran mitzuwirken haben, dass ihr Sprössling genau alles dies tut.


Niedersachsenneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: klexel Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 24.02.2011 23:36:50

ist da sehr vage:

1 Die Erziehungsberechtigten haben dafür zu sorgen, dass die Schülerinnen und Schüler am Unterricht und an den sonstigen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnehmen und die ihnen obliegenden Pflichten erfüllen;


@ishaaneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: bger Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 24.02.2011 23:39:15

Ich meinte nur, die Bayern sind deutlicher, was die Pflichten der Eltern angeht. Das ist mir in NRW zu wischiwaschi. Bei den Schülern ist das auf jeden Fall klarer ausgedrückt.

Ich finde sowieso, dass im Schulgesetz die Eltern eher Rechte als Pflichten haben!


eben nichtneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: missmarpel93 Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 25.02.2011 07:24:20

Solche Texte fallen nicht vom Himmel. Es kommt auch nicht allein auf den Gesetzestext an, vielmehr ist interessant was die Kommentierung sagt. Der Trick ist ja, den Text so zu formulieren, dass eine Vielzahl von elterlichen Pflichten darunter fallen, ohne explizit genannt zu werden. Am Ende jeden Gesetzes gibt es die Öffnungsklausel:

"Näheres wird durch Verornungen geregelt."

Zusätzliche regelungen werden auf dem Erlasswege geregelt. Erlasse wenden sich aber lediglich an die Exekutive.

Das Dilemma des Lehramtvorbereitungsdienstes im Vergleich zu anderen Vorbereitungsdiensten bei Fachbehörden ist, Lehrer werden bezüglich der Rechtsseite grottenschlecht ausgebildet.


20 Meterneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: schulmamsell Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 25.02.2011 08:20:01

reichen bei uns aber beileibe nicht! wo bleiben denn da die ganzen schulbegleiter, die ja auch noch im klassenzimmer untergebracht werden müssen, weil die kinder sonst
a) sich nicht konzentrieren können
b) durch ihre angst vor dem sportlehrer am lernen in allen anderen fächern gehindert werden
c) ihren labtop alleine schleppen müssten, den sie aber brauchen, weil ihre schrift sonst nicht lesbar ist
d) einfach allgemein schlechtes benehmen an den tag legen, sich an keine regeln halten und einen kaugummi kauen MÜSSEN, weil sie sich in einer klasse mit 27 schülern nicht ausreichend persönlich betreut fühlen??????


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