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Forum: "Abstimmungsverhalten bei Konferenzen - Stimmenthaltung?"

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Imneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: klexel Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 02.03.2011 19:54:41

Eingagsbeitrag schreibst du:

In der bayerischen VSO (Volksschulordnung) steht: "Der Lehrer ist zur Stimmabgabe verflichtet."


Ich bin mir ganz sicher: Eine Enthaltung ist KEINE Abgabe der Stimme.
Es steht ja nicht da: Der Lehrer ist zur Anwesenheit verpflichtet.

Und die Gründe haben wir ja schon genannt. Bei manchen Konferenzen ist es eben nicht sinnvoll, sich der Stimme zu enthalten.

Wenn das nicht einzeln aufgedröselt wird, bedeutet das einfach, dass es in Bayern in Schulkonferenzen generell so ist, dass man seine Stimme abheben MUSS - egal, in welcher Art Konferenz.


alsoneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: skole Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 02.03.2011 20:02:52

ich hab mal gegoogelt und demnach ist eine enthaltung AUCH eine stimmabgabe...
es gibt bei einer wahl 3 möglichkeiten..: ja, nein und enthaltung...

eine NICHTABGABE der stimme bedeutet, dass man keine dieser 3 möglichkeiten wählt..

skole


Da braucht man vielleicht doch juristischen Rat!neuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: leva Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 02.03.2011 21:07:31

Ich hätte nie gedacht, dass die Sache so kompliziert ist. Da braucht man wohl wirklich einen Juristen, um das zu klären!

Egal ob nun eine Enthaltung offiziell als Stimmabgabe zählt oder nicht - mich ärgert es nach wie vor, wenn es bei wichtigen Themen in der Lehrerkonferenz eine Fülle von Stimmenthaltungen gibt. Sicher fällt es manchmal schwer, eine Entscheidung zu treffen. Aber sich dann einfach der Verantwortung für eine Entscheidung zu entziehen, finde ich nicht in Ordnung.


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von: klexel Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 02.03.2011 21:14:10

eine Auszug aus einer österreichischen Konferenzordnung (Siehe Punkt 4)
http://www.die-steirische-lehrervertretung.at/Service/azpages/lehrerkonf.htm

Da steht es explizit, und es wird differenziert, je nach Art der Konferenz.

Ich bin sicher, dass diese Differenzierung auch in deutschen Konferezordnungen gilt. Und wenn es nicht explizit gesagt wird, gibt es eben keine Enthaltung, was in manchen Fällen ja auch sinnvoll ist..


@skoleneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: missmarpel93 Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 03.03.2011 08:14:11

Eben diese 4. Möglichkeit (Nichtabgabe) ist eben definitiv ausgeschlossen. Es gibt bei geheimen Abstimmungen nur gültige und ungültige Stimmen.
Z. B. bei der Wahl des Lehrerrates dürfen die Beteiligten max. drei Namen auf einer Namensliste ankreuzen. Gültig sind folglich alle Wahlzettel auf denen kein Name, ein, zwei oder drei Namen angekreuzt sind. Ungültig kann der Stimmzettel nur werden, wenn der Zettel durchgekreuzt wird, mehr als 3 Namen angekreuzt werden oder zusätzliche Namen hinzugesetzt werden. Bei Nichtabgabe eines Stimmzettels muss die Wahl wiederholt werden. Der Wahlleiter kann ja nicht wissen, ob ein Zettel verloren gegangen oder nicht abgegeben worden ist.

Korrekterweise werden also erst einmal alle Stimmzettel gezählt. Das Zählergebnis muss der menge der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder des Kollegiums entsprechen. Danach kann die Auswertung beginnen und die Stimmen für die einzelnen Kandidaten ausgezählt werden. Tauchen Wahlzettel mit mehr als drei Kreuzen (oder oder) auf, werden sie als ungültige Stimmen gezählt. Die Summe der gültigen und ungültigen Wahlzettel muss der Gesamtzahl der abgegebenen Wahlzettel entsprechen.

PS Ich weiß selbst, dass das nich immer so stringent gehandhabt wird. Sollte es aber vor dem Hintergrund, welche Bedeutung dem Lehrerrat in NRW ab 2012 zukommt. Wäre ärgerlich wenn dessen Legitimation im Nachgang wegen Formalia abhanden käme.


Wenn wir in RLPneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: silberfleck Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 04.03.2011 11:39:19

unsicher sind in der Auslegung von Verordnungen, fragen wir in der entsprechenden Abteilung der ADD bzw des Ministeriums an.



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