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Forum: "Arbeit/Klausur nach der Zeugniskonferenz?"
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| Zeugnisse | | von: missmarpel93
erstellt: 24.06.2011 07:51:41 |
Durch Beschluss der Zeugniskonferenz werden die Noten (amtlich) festgesetzt. Die ZeuKo ist also kein organisatorischer Termin.
Die Ausgabe des Zeugnisses ist die Veröffentlichung des Konferenzbeschlusses.
Das Zeugnis und somit der Verstzungs-/Nichtversetzungsvermerk und die Noten werden rechtskräftig, wenn dem Inhalt des Zeugnisses nicht innerhalb der Widerspruchsfrist nicht widersprochen wird.
Zwischen Beschlussfassung und Veröffentlichung des Beschlusses kann ein rechtskräftig zustande gekommener Beschluss nur im Einvernehmen mit allen, die den Beschluss herbeigeführt haben, beim Vorliegen gewichtiger Gründe aufgehoben werden. Hierzu bedarf es einer erneuten Konferenz, da die einzelne Note Auswirkungen auf das gesamte Zeugnis haben kann. So kann eine schlechtere Note genauso wie eine bessere Note Auswirkungen auf die Art des Schulabschlusses wegen der komplizierten Ausgleichsregelungen haben. Bei offensichtlich fehlerhaften Noten ist das auch kein großer Aufwand, aber meist fallen solche Fehler auf der ZeuKo auf.
In einigen Bundesländern hat das Halbjahreszeugnis den gleichen Status wie das Versetzungszeugnis, da die Minderleistungen eine eindeutige Warnung in Hinblick auf die versetzung darstellen. Wer im Halbjahreszeugnis eine 5 hat, muss nämlich nicht meht gewarnt werden, erhält in dem Fach folglich keinen Blauen Brief.
Zum Schluss noch eines, es ist immer ein bestimmter Typus Lehrer, der nach der ZeuKo noch Noten abändern möchte. Dies kann ich aus langjähriger Erfahrung bei der zentralen Notenverwaltung und Zeugniserstellung mit SchILD berichten. An einer Schule, die ich gut kenne, sind es fast immer die gleichen 7 bis 8 KollegInnen. |
| Einspruch | | von: missmarpel93
erstellt: 24.06.2011 10:27:19 geändert: 24.06.2011 10:44:05 |
Das die ZeuKo einzelne Noten beschließt habe ich auch nicht gesagt. Ich habe daraufhingewiesen, dass der Versetzungsvermerk einem Verwaltungsakt entspricht. Ebenso habe ich darauf aufmerksam gemacht - ich bin Gesa-Lehrer -, dass es auf Grund der verschiedenen Abschlüsse, die vergeben werden können, und der damit eihergehenden unterschiedlichen Ausgleichregelungen de facto auf jede Note ankommt. Von Versetzungs- und Abschlusszeugnisregelungen betroffen sind aber an NRW-Gesas nur die 9er und 10er. Alle anderen jahrgänge der sekI gehen sowieso von Jahrgang zu Jahrgang über.
Im übrigen muss ich rhauda teilweise widersprechen. Das Datum legt nur fest, ab wann das Zeugnis Gültigkeit erlangt bzw. ab wann die Widerspruchsfrist und die Anmeldefrist für Nachprüfungen läuft. Das Datum ist relevant für die Außenwirkung, mit Bekanntgabe bzw. Aushändigung des Zeugnisses ist die Versetzung bzw. der Abschluss rechtswirksam.
Das Festsetzen einer Fachnote ist Aufgabe der FL. Aber dieser verpflichtung haben sie bis zur "deadline" (Tag der ZeuKo) nachzukommen. Welches Schulleitungsmitglied hat eigentlich Lust darauf am Tag der Zeugnisausgabe noch die Giftblätter zu signieren. Wenn ich rhaudas Argumentation folge, kann ein Kollege darauf bestehen, die Noten bis 24 Uhr des Ausgabetages zu verändern.
Wie ist das eigentlich bei Gerichtsbeschlüssen. Gilt das Urteil als festgesetzt, wenn die Kammer nach Beratung beschlossen hat oder wenn es verkündet worden ist. Konkret, darf der Inhalt zwischen Beratung und Verkündung noch durch einen einzelnen Richter oder Schöffen abgeändert werden? (Innenverhältnis und Außenverhältnis) Verwaltungsakt ist nämlich gleich Verwaltungsakt, egal welche Behörde ihn ausfertigt.
Letztendlich geht es doch nur darum unter welchen bedingungen eine Fachnote nach der zeugniskonferenz abgeändert werden kann. Und dies geht eben nicht formlos auf dem kleinen Dienstweg.
"Ey Klassenlehrer, ich habe mich da geirrt, schreib das Zeugnis mit anderer Note bitte noch einmal!"
Das Berufsbeamtentum hat eben zwei Seiten und Kenntnisse des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der dazugehörigen Verordnungen sind schon von Vorteil. |
| Oh jeh, Lehrer und Rechthaben | | von: wabami
erstellt: 24.06.2011 17:30:30 |
Es ist doch erstaunlich, mit welcher Vehemenz hier eine simple Frage diskutiert werden kann.
Die rechtlich korrekte Antwort auf die einfache Frage lautet: Es darf. (nach der Zeugniskonferenz eine Arbeit geschrieben werden, die voll gewertet wird)
Jedem Kollegen, insbesondere dem Klassenlehrer und dem Konferenzleiter ist es aber recht, wenn dies nicht geschieht.
Eine reguläre Arbeit sollte aber nicht mehr geschrieben werden.
Eine Nachschreibearbeit für einzelne Schüler kann aber durchaus erwünscht sein. Im Falle der Relevanz für die Versetzung muss dann aber ggf. eine erneute Konferenz stattfinden oder die denkbaren Fälle in der Konferenz abgehandelt sein.
In jedem Fall sollte zu Beginn der Konferenz angekündigt werden, dass es zu Veränderung der Noten kommen könnte.
Zur Rechtslage, die Zeugniskonferenz oder Notenkonferenz oder wie sie auch immer heißen mag findet zu einem durch die SL festzusetzenden Termin vor der Zeugnisausgabe statt, es gibt also kein von Außen vorgeschriebenes Datum und damit auch keine zeitliche Verbindlichkeit. Auch ist eine Vertagung und Aufteilung der Konferenz dankbar und möglich.
An jeder Schule und in jedem Jahr treten Fälle auf, bei denen nach der Konferenz einzelne Noten abgeändert werden müssen. Dies ist keine Rechtsbeugung in den meisten Fällen wird damit überhaupt erst dem Recht nachgeholfen. Ob dies durch spät erbrachte Leistungen, Rechenfehler des Lehrers, vergessene Sonderleistungen oder irgend ein anderer Grund sind spielt für das Recht und die Rechtmäßigkeit doch gar keine Rolle.
Das Recht muss nur in den einzelnen Fällen gewahrt bleiben.
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