|
Forum: "Darf ich einen Schüler im Auto mitnehmen?"
Bitte beachte die Netiquette! Doppeleinträge werden von der Redaktion gelöscht.
|
| Wir | | von: klexel
erstellt: 08.09.2011 22:42:30 |
haben in diesem Forum schon mehrere Links, die belegen, dass es erlaubt ist.
Hier ist noch einer für Berlin:
http://www.unfallkasse-berlin.de/content/artikel/146
Ich glaube kaum, dass die einzelnen Bundesländer unterschiedliche Bestimmungen haben.
Ob es sinnvoll ist, für einen Lehrer, eine Schülerin mitzunehmen, wurde auch schon erwähnt.... - aber das ist ein anderes Thema.
Eigentlich wurden alle Aspekte im Forum schon erörtert. Dabei wurde deutlich, dass wir alle als juristische Laien eine andere Meinung haben als die Rechtsprechung sagt. |
| egal | | von: missmarpel93
erstellt: 09.09.2011 07:59:31 |
Im Prinzip ist es egal, ob ein Lehrer einen Rad fahrenden oder zu Fuß gehenden Schüler auf dem Schulweg mit seinem Auto anfährt oder dieser Schüler im Wagen des Lehrers verunfallt.
Die Folgen sind eigentlich die gleichen:
Heilbehandlungskosten des verletzten Schülers,
ggf. Reha-Kosten,
Schmerzengeld,
ggf. Rentenzahlung,
Schadenersatz.
Unterschieden werden muss letzendlich nur bezüglich des Verschuldens.
Schüler auf dem Fahrrad fährt bei Rot über eine Kreuzung und wird vom lehrer angefahren.
Grobfahrlässiges, verkehrswidriges Verhalten; Schuldfrage eindeutig.
Lehrer fährt Schüler aus Unachtsamkeit an, ebenfalls eindeutig.
Schüler verunfallt im Auto des Lehrers wegen eines Verkehrverstoßes des Unfallgegeners; eindeutige Schuldfrage.
Schüler verunfallt im Auto des Lehres, weil dieser einen Unfall verursacht. Dafür kommt die Haftpflichtverletzung des Fahrzeughaltes auf, außer der Unfall wurde grobfahrlässig herbeigeführt (Trunkenheitsfahrt etc. des Lehrers). In diesem Fall verliert der Lehrer seinen Versicherungsschutz.
Ansonsten gilt, was hier bereits geschrieben worden ist. Egal wie der Schüler auf "direktem Weg" zur Schule kommt, zunächst ist er in NRW über die gemeindliche Unfallversicherung (GUVV NRW) versichert. Der GUVV wird sich aber nachdem die Verursacherfrage an dem Unfallgeschehen geklärt ist, seine Kosten von der Versicherung des Verursachers erstatten lassen.
Das ist aber immer so, und somit ist es egal, ob der Beifahrer ein Schüler oder ein Kollege ist, der bei einem Unfalll verletzt wird.
Eine ganz andere geschichte ist, dass Lehrer, die aus guten Gründen sich nicht mit einer einzelnen Schülerin in einem Raum aufhalten sollten, diese besser auch nicht ohne Begleitung durch Dritte in ihrem Auto mitnehmen sollten. Hier gilt nämlich, wer sich in Gefahr begibt, kommt darin um.
Dieser Aspekt führt zu dem kategorischen Imperativ, nimm keine Schüler in deinem Auto mit! |
| Bei uns | | von: bger
erstellt: 10.09.2011 23:33:11 |
wird es in bestimmten Situationen sogar gern
gesehen, wenn ein Lehrer einen Schüler mitnimmt. Und
zwar von Seiten der Schulleitung! Wie das? Nun, an
der Schulkonferenz nehmen auch Schüler teil. Und die
SchuKo ist abends, endet meist gegen 21 Uhr oder
später. Unsere Schule liegt aber schön einsam im
Grünen, außerhalb einer Siedlung, Busse fahren dann
nicht mehr und der Weg zum Bahnhof ist, gelinde
gesagt, gruselig. Also fragt der SL nach der
Konferenz die Schüler, wie sie nach Hause kommen,
und ist zufrieden, wenn Kollegen einige mitnehmen.
Fazit: In bestimmten Situationen muss man sich
einfach für das kleinere Übel/das geringere Risiko
entscheiden. |
| @ishaa | | von: missmarpel93
erstellt: 11.09.2011 07:13:54 |
Ja, die reine Lehre hat 'was. Nur umsetzen lässt sie sich nicht immer.
Ich habe auch schon SchülerInnen im eigenen Auto mitgenommen, die den letzten Bus verpast hatten (weil ein Kollege eben noch 'was klären musste).
Auf Wanderfahrten (Selbstversorgerhaus) zum Einkaufen, zu Veranstaltungen außerhalb der Schule etc.
Es ist Risiko behaftet, aber nicht verboten.
Am lustigsten fand ich übrigens, dass der Kollege, der den Kurzen nach der 9. Stunde noch da behalten hatte, um etwas zu klären, anschließend mir die größten Vorhaltungen wegen des Heimtransportes in meinem Privat-PKW machte, obwohl er es nicht geschafft hat für eine Heimreise des Kindes zu sorgen. Der ist vor mir an dem weinenden Kind an der Bushaltestelle vorbei zu seinem Auto gegangen.
Ich habe auch zunächst das Kind gefragt, was los ist, habe ihm mein Handy gegeben, damit es daheim anrufen konnte.
Fazit: Zuhause keiner erreichbar, um mit dem Bus nach hause zu kommen hätte das Kind erst zum ZOB gemusst und wäre von da aus 90 Minuten später zu seinem Heimatort gekommen. Bei allen rechtlichen Bedenken bin ich dann auch kurz entschlossen vom Pfad der reinen Lehre abgewichen.
Regeln, die das Zusammenleben eher erschweren, kann man bedenkenlos kippen. Dabei gilt eben der alte juristische Grundsatz:
Wo kein Kläger, da kein Richter.
Übrigens, die Replik, die ich dem Kollegen, der das Problem erst geschaffen und mir dann die Vorhaltungen gemacht hatte, gegeben habe, hat den auch stark irritiert - bis heute. |
Beitrag (nur Mitglieder) |
|
|