Ich habe den Text mal durchgelesen und folgende Passage, die wohl die entscheidenden ist, gefunden:
"Einsatz im Betreuungsbereich (z.B. Betreuung von Spielangeboten, auch mit Beratung, Betreuung und Aufsicht während des Mittagessens), für den keine oder nur eine geringfügige Vor- und Nachbereitung, z.B. in Einzelfällen Materialbeschaffung erforderlich ist: Zwei dieser Stunden à 45 Minuten entsprechen in der Regel einer Wochenstunde des Regelstundenmaßes.
Hinweise der GEW-Redaktion zu diesem Erlass:
Dieser Erlass bezieht sich auf die „Ganztagsschulen mit besonderer pädagogischer und sozialer Aufgabenstellung“. Bei Ganztagsschulen „neuer Art“ in offener Angebotsform (ab 2006) wird die Arbeitszeitregelung vom RP im Genehmigungserlass für die einzelne Schule definiert; sie orientiert sich zwar an diesem Erlass, es wird jedoch ausdrücklich verfügt, dass der Schulträger für die Finanzierung und die Aufsicht beim Mittgagessen und in der Mittagsfreizeit zuständig ist; hier ist also nur vom Schulträger gestelltes Personal einzusetzen."
Daraus schließe ich: Diese Aufsicht darf nicht verlangt werden.