Nun wenn das nicht geregelt ist - Kopfnoten für autisten -, dann bittest Du die SL um eine Anweisung wie Du vorzugehen hast.
Als Beamter oder angestellter im öffentlichen Dienst muss man keine eigenständigen Problemlösungen erarbeiten, man muss Gesetze, Verordnungen und Erlasse weisungsgemäß umsetzen. Bei der umsetzung hat man im Regelfall einen Ermessensspielraum, den man nutzen kann. Solche Ermessensentscheidungen müssen nur penibel dokumentiert werden. Es muss nachvollziehbar sein welche Grundüberlegungen angestellt worden sind, um den Ermessensspielraum auszuloten und wie man zu einer angemessenen Entscheidung im Rahmen der Vorgaben gekommen ist.
Danach gibt es zwei Möglichkeiten, die Entscheidung wird akzeptiert oder es wird dagegen geklagt.
Im ersten Fall super für den, der entschieden hat.
Im zweiten Fall kein Problem, da öffentliches Handeln überprüft werden kann und soll. Der Schüler bzw. dessen Eltern legen Widerspruch gegen die beanstandete Kopfnote bei der Bezirksregierung ein. Danach wird die SL aufgefordert Stellung zum Sachverhalt zu nehmen. Die SL muss also ein gespräch mit dem betroffenen lehrer führen und dessen Erwägungen (Dokumentation siehe oben) der Bez.-Reg. mitteilen. Die schlägt den Widerspruch nieder oder gibt ihm statt. Wenn sie dem Widerspruch statt gibt, muss sie der SL auch mitteilen, wie sie in diesem fall vorgegangen wäre. Das Problem wird also an höherer Stelle gelöst.
Wenn die Bez.-Reg den Widerspruch zurückweist, dann können die Eltern bzw. der Schüler gegen den Widerspruchbescheid klagen und ein gericht muss im Einzelfall entscheiden.
Das Schöne ist doch, dass Schule eine stinknormale Behörde ist. Und was dem Finanzamt recht ist, ist uns (als Schule) doch billig