Verwaltungsakte, die mit einem Rechtsbehelf versehen sind, haben eine Widerspruchsfrist von 1 Monat.
Allen anderen Verwaltungsakten (Ordnungsmaßnahmen, Prüfungsentscheidungen), die nicht mit einem Rechtsbehelf versehen sind, kann binnen eines Jahres widersprochen werden.
Notengebung als solche ist kein Verwaltungsakt, hier kann nur Beschwerde eingereicht werden. Beschwerden können aber nur zeitnah (nach Rückgabe von Klassenarbeiten oder Bekanntgabe von Quartalsnoten oder der Ausgabe der Zeugnisse) eingereicht werden.
Wenn ein Verwaltungsakt über die Nichtversetzung ergangen ist, dann macht es keinen Sinn mehr Beschwerde gegen eine einzelne Fachnote einzureichen.
Die Beschwerde über eine nicht ausreichende Fachnote müsste mit Bekanntgabe der Versetzungsgefährdung (Mahnung/"Blauer Brief") eingereicht werden. Ansosnten haben die Eltern doch regelmäßig an den Sprechtagen Gelegenheit sich über das Notenbild der lieben Kleinen zu informieren.
Übrigens die Dokumentation der Klassenarbeitsergebnisse und Fehlstunden erfolgt über die "vertraulichen Listen" (Teil B), Kursmappen und Klassenbücher (Teil A), und die werden schulischerseits aufbewahrt.