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Forum: "Niedersachsen - LRS ab Klasse 8 ???"

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@strandhausneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: skole Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 10.07.2012 20:16:14

bei verdacht auf lrs wird immer der iq auch geprüft....
lrs gibts nämlich nur bei iq im normbereich

skole


LRSneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: vg82 Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 10.07.2012 20:54:30

ist meines Wissens nach nicht mehr an den IQ gekoppelt. Da bekommen auch Kinder LRS bescheinigt, die allgemein einfach lernschwach sind. In meinen Augen ist das zwar unsinnig, habe ich aber schon öfter erlebt.
Als man noch von Legasthenie sprach, war der IQ ausschlaggebend.
Ich nehme an, irgendwer hat das als "Diskriminierung" gesehen und deshalb wurde es geändert?


alsoneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: skole Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 10.07.2012 21:48:16

hier in schleswig-holstein wird der iq mit dem cft getestet bei verdacht auf legasthenie...
mag ja in anderen bundesländern anders sein...
skole


Liegt ein Bescheid vor,neuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: reichundschoen Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 10.07.2012 23:57:56 geändert: 10.07.2012 23:59:08

ist es wie es ist. Verwunderlich nur, dass so ein Gutachten erstmals im 8. Schulbesuchsjahr erstellt wird. Ein solcher Bescheid ist allerdings etwas sehr Amtliches. Nur "beginnt" der damit verbundene Nachteilsausgleich m.E. erst mit dem Datum des Bescheids. Geregelt ist das jedoch in jedem Falle in der VO Sonderpädagogik jedes einzelnen Bundeslandes.

Im Übrigen: Ich habe die Erfahrung gemacht, dass oft schon eine Vergrößerung der Kopien von Texten (A4 auf A3) sehr hilfreich für solche Kinder ist. Ich mach´s gern, weil es Zufriedenheit auf allen Seiten schafft (Den Kindern geht´s doch auch nicht gut... ).



ndsneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: palim Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 11.07.2012 00:24:37 geändert: 11.07.2012 00:27:24

In Niedersachsen ist der Nachteilsausgleich nicht an ein außerschulisches Gutachten gebunden.
Damit es es nicht notwendig, außerhalb der Schule eines einzuholen... andererseits ist die Schule nicht an die Gutachten gebunden.
Daraus folgt auch, dass diese Gutachten hier nicht so amtlich sind (... und ich habe heute gehört, dass in einem anderen Förderbedarfs-Fall das Gutachten eines Sozialpädiatrischen Zentrums nicht anerkannt wird und das Kind 1/2 Tag weiter entfernt an einer Uni in einem anderen Bundesland noch mal getestet werden soll
)

Die Einbeziehung von SchulpsychologInnen ist in Niedersachsen schwierig, weil es kaum welche gibt.
Die Einbeziehung von Förderschulkräften ist dort schwierig, wo es keine Integrationskonzepte gibt. Die Umsetzung dauert noch ein paar Jahre.
Zusätzliche Förderstunden stehen zwar im Erlass, es werden aber seit Jahren keine Förderstunden dafür gewährt.
Allgemeine Förderstunden sind seit Jahren gestrichen.

Deutlich wird im Erlass gesagt, dass ein Kind nicht aufgrund einer LRS sitzen bleiben darf:

... dass Schwierigkeiten im Rechtschreiben allein kein Grund sein dürfen, bei sonst angemessener Gesamtleistung
Aber klexel hat ja schon geschreiben, dass auch die Gesamtleistung nicht ausreicht und die Schülerin noch schlechter abschneidet, wenn man die mündlichen Leistungen stärker bewertet.

Sinnvoll fände ich dennoch, aufgrund des Gutachtens für das nächste Schuljahr einen Förderplan und einen Nachteilsausgleich festzulegen.

Palim


Aus der Zusammenarbeitneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: silberfleck Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 11.07.2012 09:39:43 geändert: 11.07.2012 09:42:01

mehrer Sek I und Grundschulen, wurde folgender text für eltern entworfen:
Elterninformation zum Umgang mit Teilleistungsschwächen

• vom Kinderarzt sollten mögliche organische Störungen ausgeschlossen werden
• eine Beurteilung der Aufmerksamkeitsleistung des Kindes sollte erfolgen
• Durchführung eines standardisierten Intelligenztests
• Durchführung eines geeigneten LRS- bzw. Dyskalkulietests
• Exploration hinsichtlich sonstiger Einflussfaktoren (z. B. soziales Umfeld)
• Institute, die die Therapie durchführen werden, sollen nicht die Diagnose vornehmen
• ein Befund sollte für alle Beteiligten klar verständlich sein, Fachbegriffe und Abkürzungen sollen erläutert werden

Nach den Kriterien der International Classification of Diseases (ICD-10) der Weltgesundheitsorganisation (WHO) ist für die Feststellung einer Lese-Rechtschreibstörung (F81.0) bzw. einer isolierten Rechtschreibstörung (F81.1) eine Minderbegabung (ermittelt in einem standardisierten Intelligenztest) auszuschließen. Hör- und Sehminderung sowie eine schulische Überforderungssituation sollten ausgeschlossen sein. Ergänzend zum Schulzeugnis (vor allem der Grundschulklassen) ist eine statistisch signifikante Diskrepanz zwischen der allgemeinen intellektuellen Begabung und dem Versagen im Lesen und Rechtschreiben (d.h. zwischen relativ höherem IQ-Wert und relativ niedrigeren Lese- bzw. Rechtschreibtestwerten) als ein die Diagnose stützendes Kriterium aufzuzeigen.
Für die Feststellung einer Rechenstörung (F81.2) ist ein durchschnittlicher IQ (ermittelt in einem standardisierten Intelligenztest) vorauszusetzen. Hör- und Sehminderung sowie eine unangemessene Beschulung sollten ausgeschlossen sein. Ergänzend zum Schulzeugnis (vor allem der Grundschulklassen) ist eine statistisch signifikante Diskrepanz zwischen der allgemeinen intellektuellen Begabung und dem Versagen im Rechnen (d.h. zwischen relativ höherem IQ-Wert und relativ niedrigeren Rechentestwerten) als ein die Diagnose stützendes Kriterium aufzuzeigen.

Nur wenn diese Kriterien im Gutachten erfüllt sind, wird es anerkannt.

(vgl. „Empfehlungen zur Kooperation von Jugendhilfe und Schule beim Umgang mit Lese-, Rechtschreib- und Rechenstörungen“, Hrsg. Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur des Landes Rheinland-Pfalz)

Link zur Broschüre:

http://www.4teachers.de/url/4988


@silberfleckneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: klexel Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 11.07.2012 10:03:33

Vielen Dank, das werde ich der Klassenlehrerin mal zukommen lassen.

LG
klexel


@skoleneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: strandhaus Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 11.07.2012 18:17:10 geändert: 11.07.2012 18:21:08

in Hessen nicht, da geht es auch ohne (Antrag der Eltern, Beratungslehrerin, isolierte Teilleistungsschwäche, also nicht gleichzeitig Dyskalkulie, da kann auf den IQ-Test auch verzichtet werden (Außerdemn messen die auch z.T. so wie Dus brauchst). Nachteilsausgleich gibt es dann nach Beschluss der Klassenkonferenz. Als Beratungslehrerin mache ich den IQ-Test nur, wenn es Anzeichen dafür gibt, ob es sich um eine TEILleistungsstörung handelt.


@ klexelneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: janneke Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 11.07.2012 22:15:56

Vielleicht hilft dir dieser Link als Ausgangspunkt!

http://nibis.ni.schule.de/~infosos/nachteilsausgleich.htm


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