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Forum: "Abschlussfahrt - Busfahrt mit nur einer Lehrkraft?"
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| aufsicht | | von: unverzagte
erstellt: 16.01.2013 16:19:17 |
haben wir teilweise auch allein auf dem hof.
wenn wir da plötzlich ohnmächtig vom schneeball mit oder ohne stein am hinterkopf getroffen hilflos zusammenfallen, dann gibts selbst vorschülerinnen die in der lage sind, kollegInnen oder ältere schülerInnen zu holen.
ich lasse mir von niemandem verantwortungslosigkeit vorhalten, da ich mir nicht einbilde, dass ich die einzig kompetente handlungsfähige auf der welt bin.
mit den eltern vereinbare ich, dass die abrufbereit in den startlöchern zu stehen haben, falls jemand unterwegs auf großer fahrt verunfallt.
bisher war ich immer mit schülerInnen zusammen, die im notfall in der lage waren, ein telefon zu nutzen.
fazit: vertrauen heißt mein lösungswort.
und natürlich ist es immer sinnvoller, mehr bis viel mehr aufsichten am start zu haben, aber unmöglich finde ich es ganz und gar nicht, allein mit (fast-) erwachsenen zehntklässlern (!) eine busfahrt zu bewältigen...vorausgesetzt alle fiesen evtl. fälle sind theoretisch durchgespielt und somit lösbar.
unverzagt aber so gar nicht unverantwortlich gegrüßt.
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| @unverzagte | | von: bakunix
erstellt: 16.01.2013 20:17:06 geändert: 16.01.2013 20:17:56 |
...wenn ich schulleiterin in rlp wäre, würde ich diesen absatz so lesen, dass es sich empfiehlt, aber im falle des falles auch bedingte ausnahmen möglich sind.
Das glaub ich nicht. Für diesen konkreten Fall, so wie er oben beschrieben ist, würde kein Schulleiter seine Beamtenbirne hinhalten, weil er, falls etwas passieren würde, das man mit dieser Zweitperson hätte vermeiden können, in der Öffentlichkeit, vor Gericht, dienstrechtlich und moralisch diese nicht mehr hoch bekäme.
[Mein obiger Satz ist zu unübersichtlich.] |
| @klexel | | von: bakunix
erstellt: 17.01.2013 17:18:14 |
Kannst du mal weiter lesen? Stehen da die Ausnahmen?
Ja, hab ich gemacht. Ausnahmen sehe ich keine, außer dass als Zweitperson auch mal eine Nichtlehrerin eingesetzt werden könnte. Ich stelle hier den ganzen § rein:
4. Leitung und Aufsicht
4.1
Die Leitung einer Schulfahrt kann nur eine Lehrkraft übernehmen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann im Einvernehmen mit der leitenden Lehrkraft eine andere geeignete Person mit Aufsichtsaufgaben betrauen, sofern eine zweite oder weitere Lehrkraft als Aufsichtsperson nicht zur Verfügung steht. Die mit Aufsichtsaufgaben betraute Person muss ihr schriftliches Einverständnis erklären. Es ist bis einschließlich der Klassenstufe 10 sicherzustellen, dass in der Regel zwei Aufsichtsführende die Gruppe begleiten. Dabei ist anzustreben, dass jeweils ein Mann und eine Frau die Aufsicht führen.
4.2
Zur Vermeidung von Unfällen ist eine aktive, vorausschauende und kontinuierliche Aufsicht zu gewährleisten. Den Gefahren bei Schulfahrten mit sportlichem Schwerpunkt wie z.B. Rad fahren, Schwimmen, Wintersport, Watt-wandern und Bergwandern ist besonders Rechnung zu tragen, insbesondere ist auf ausreichende Qualifikation der Aufsichtführenden in den Gefahrbereichen zu achten. Die Handreichung der Unfallkasse (GUV SI 8047) ÑMit der Schulklasse sicher unterwegsì ist zu beachten.
4.3
Die Aufsicht führende Lehrkraft kann Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit einräumen, im Rahmen der Schulfahrt pädagogisch angemessene Unternehmungen in Gruppen durchzuführen, ohne dass dabei eine Aufsichtsperson anwesend ist. Bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern ist das Einverständnis der Erziehungsberechtigten vorher schriftlich einzuholen.
4.4
Die Aufsichtspersonen sollen in denselben Unterkünften wie die Schülerinnen und Schüler übernachten.
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