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Forum: "Note "nicht feststellbar""
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| zumindest | | von: super-miri
erstellt: 18.01.2013 15:26:18 |
wird das in nrw auch so bewertet. ich bin auch zu faul es nachzuschlagen und
um nrw geht es der te ja auch nicht aber:
hier wird "nicht bewertbar" auf das zeugnis geschrieben, wenn jemand eben
nicht bewertbar ist, sprich: fast nie anwesend war, aber alles "entschuldigt"
ist. (atteste, ...) ich glaube hier gelten sus ab 6 unterrichtsstunden
anwesenheit als bewertbar.
die 6 gibt es bei leistungsverweigerung (unentschuldigt fehlen, nix machen...)
wenn es um die versetzung geht, ist aber das "nb" zu werten wie eine 6: die
leistung wurde schlicht nicht erbracht, ich weiß nicht, ob der/diejenige es
könnte wenn er/sie würde, oder nicht.
d.h. bei einem versetzungsrelevanten "n.b." kann nicht versetzt werden. so
unwirksam ist die bemerkung daher nicht, aber es kann mit dem zeugnis
nachgewiesen werden, dass die zensur eben nicht ermittelt werden konnte
und s nicht wegen ungenügender leistungen wiederholen muss.
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| In jedem Fach | | von: hesse
erstellt: 19.01.2013 13:17:00 geändert: 19.01.2013 16:58:49 |
müssen möglichst gleichmäßig über das Schuljahr verteilt Leistungsnachweise erhoben werden.
Ohne jetzt den Sinn oder Unsinn für das Fach Sport zu diskutieren, erhält der Schüler, der an einem solchen Termin geschwänzt, also ohne ausreichende Entschuldigung gefehlt hat, die Note "ungenügend."
Das ist so bei uns in Bayern festgelegt.
Wenn die Taqe entschuldigt sind und ich keine ausreichende Zahl an Noten erheben konnte, die ein aussagekräftiges Notenbild ergeben, kann in der Notenkonferenz dann beschlossen werden, daß eine Benotung nicht erfolgen konnte.
Dann erhält der Schüler im Zeugnis eine entsprechende Bemerkung.
Ich sage meinen Schülern immer, daß bei einer Bewerbung die Betriebe gerade auch auf die Noten in solchen "überflüssigen" Fächern, wie Religion, Ethik, Sport gucken.
Schlechte oder fehlende Noten haben nämlich auch eine Aussagekraft u.a. hinsichtlich Einstellung...
Auch in meinen Augen ist es außerdem eine Sache der Transparenz und v.a. der Gerechtigkeit den anderen Schülern gegenüber.
Die finden es nämlich i.a.R. gar nicht gut, wenn sich manche "Klassenkameraden" drücken, einen auf Freizeit machen und dann damit auch noch durchkommen.
LG
Hesse |
| Bei uns gilt | | von: silberfleck
erstellt: 19.01.2013 13:24:37 geändert: 19.01.2013 13:28:01 |
- wer mindestens 6 Wochen an unserer Schule unterrichtet wurde, muss benotet werden. Eventuell sind Vornoten aus Abgangszeugnissen zu berücksichtigen.
- unentschuldigte Fehlzeiten fließen in die Benotung mit 6 ein (gilt übrigens auch bei Ausschluss, wenn die entsprechenden Aufgaben nicht nachgearbeitet werden)
- Wenn hohe entschuldigte Fehlzeiten vorliegen, kann man auch entspechende Bemerkungen ins Zeugnis schreiben (z. B. Kur oder Krankenhausaufenthalt oder Zuzug aus einem Bundesland, in dem noch Sommerferien waren).
Und hier ein Link zum Schulrecht RLP zum Thema "nicht feststellbar":
http://www.4teachers.de/url/5415 |
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