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Forum: "Eltern/Suche Hilfe wegen Tadel"
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| echt 'ne Wucht | | von: missmarpel93
erstellt: 17.03.2013 22:03:08 |
Also da fragt ein(e) Erziehungsberechtigte(r) an, der den Vorfall, den die Schule schon nicht gänzlich aufklären konnte, obwohl sie Gelegenheit hatte alle SuS zu befragen, aus der Erzählung seiner betroffenen Tochter kennt, und hier kommen die guten Ratschläge.
Wenn ein Tadel etwas Ähnliches sein sollte wie der Verweis in NRW, dann ist das eine Disziplinarmaßnahme, der eine Anhörung vorausgehen muss. Zu dieser Anhörung werden die Eltern und das betroffene Kind schriftlich eingeladen. Auf dieser Einladung wird der Grund genannt und mit Verweis auf das Schulgesetz auf die mögliche Disziplinatmaßnahme hingewiesen.
Die Einladung zu einer Anhörung und die Nennung einer möglichen Disziplinarmaßnahme wie dem Verweis heißt ja noch nicht, dass dieser verweis auch beschlossen wird. Ich gehe erst einmal davon aus, dass dieses Schreiben allen am Vorfall Beteiligten zugegangen ist, und dies ohne Ansehen der person und möglicher Schuldzuweisungen.
Also Kirche im Dorf lassen und abwarten. Gegen einen evtl. unrechtmäßigen Verwei/Tadel Widerspruch erhebn und weitere Rechtsmittel einlegen. So einfach ist das in einem Rechtsstaat. |
| @caldeiro | | von: missmarpel93
erstellt: 18.03.2013 06:24:05 |
In NRW gibt es nur den Verweis, der dem Tadel - also einer schriftlichen Misbilligung - gleich kommt.
Der Verweis ist eine Disziplinarmaßnahme, die von der Klassen- bzw. Teilkonferenz ausgesprochen wird.
Neben dem Verweis sieht das NRW-Schulgesetz noch den zeitweiligen Ausschluss vom Unterricht und die Versetzung in eine parallele Lerngruppe (Klasse) vor.
Für gravierende Verstöße gegen die schulische Ordnung können von einer Teilkonferenz noch die "Androhung der Entlassung von der Schule" und die "Entlasung von der Schule" ausgesprochen werden.
Disziplinarische Maßnahmen sind immer mit pädagogischen (erzieherischen) Maßnahmen zu verbinden.
Die "Androhung der Entlassung von allen staatlichen Schulen des Regierungsbezirkes", die "Entlassung von allen ...", die "Androhung der Entlassung von allen staatlichen Schulen des landes" und die "Entlassung von allen ..." sind Maßnahmen, die nicht seitens der Schule, sondern von den zuständigen Dezernenten der Bezirksregierung als oberer Schulbehörde bzw. des Schulministeriums als oberster Schulbehörde verhängt werden können.
Gegen die Verwaltungsbescheide, die schriftlich ergehen müssen, können Rechtsmittel eingelegt werden.
In NRW werden die schulischen Disziplinarmaßnahmen nach einer Anhörung der Betroffenen im Beisein der Erziehungsberechtigten ausgeprochen. Die Maßnahmen sind zu begründen. Die Konferenzen sind für jeden Einzelnen gesondert durchzuführen, sie können nicht zusammengelegt werden. Bei mehreren Betroffenen, die alle in den gleichen Vorfall verwickelt waren, müssen dann mehrere Konferenzen zum gleichen Sachverhalt nacheinander und in zeitlicher Nähe durchgeführt werden.
Den förmlichen Anhörungen im Rahmen der Konferenz gehen in der Regel Gespräche/Befragungen voraus. Der Sachverhalt muss im Vorfeld der Konferenz durch Klassenleitung und Schulleitung soweit "erhellt" werden, dass konkrete Schritte eingeleitet werden können.
Der Verweis, der dem vormaligen "schriftlichen Tadel" entspricht, ist eine sehr niederschwellige Disziplinarmaßnahme, die allerdings zu den Akten genommen werden muss. Der ausgesprochene Verweis bedeutet aber nicht, dass beim nächsten Vorfall die nächst höhere Strafe ausgesprochen werden muss. Verweise können auch mehrfach ausgesprochen werden, auch bei gleichen Verfehlungen oder gleichgelagerten Fällen. |
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