An meiner alten Schule hat in einem solchen Fall die Sekretärin einen "Sitztransport" angefordert. Wo weiß ich nicht, ich glaube beim Taxi oder Schulbusunternehmen. Damit ist dann das verletzte Kind und eine Begleitperson zur ärztlichen Versorung gefahren.
Du hast Recht, die Eingangsfrage ging vor allem um den Transport und die Haftung.
Doch ich gebe zu Bedenken, dass man als Lehrer die Situation und dann welche Transportform notwendig ist, sicher besser einschätzen kann, wenn man wenigsten eine solide Grundausbildung in erster Hilfe hat.
Und in RLP machen die Lehrer alle drei Jahre (!) eine Erste Hilfe Fortbildung, den sogenannten "Langen Nachmittag". Wer in den Schuldienst einsteigt, hat in der Regel vorher nur den Kurs für den Führerschein gemacht und noch nie einen regulären Erst Hilfe Kurs (der dauert nämlich zwei Tage).
Uns wurde bei dem 1. Hilfe Kurs gesagt, dass wir lieber die 112 anrufen sollen (die müssen ja nicht zwangsläufig mit dem RTW anrücken), damit auch die Haftung geklärt ist, falls bleibende Schäden (auch Narben!) bleiben, die mit sofortiger ärztlicher Hilfe hätten vermieden werden können. Es hatten wohl mal Eltern geklagt, weil ein Kind sich das Knie aufgeschlagen hatte und die Lehrer das Kind in der Schule behalten haben, weil sie die Eltern nicht erreicht haben. Das Kind behielt eine Narbe am Knie zurück.
Das Rettungsmittel ist der RTW. Der Disponent der leitstelle entscheidet, ob er einen RTW oder einen NAW einsetzt. Grundsätzlich verfügt jeder RTW über die gleiche Ausstattung wie der NAW. Deshalb werden dann auch ein RTW und zusätzlich das NEF zum Einsatzort beordert. Im NEF ist die zusätzliche Ausrüstung und der Notarzt, der nach der Erstversorung vor Ort entweder auf den RTW - der dann zum NAW wird - zusteigt oder den RTW den Notfalltransport unter der Zuständigkeit des Rettungsassistenten durchführen lässt. Anstelle des NEF kann auch ein Rettungshubschrauber den Notarzt zur Einsatzsstelle fliegen. Der Notarzt vom RTH entscheidet dann, ob ein Transport mit dem RTH oder einem RTW durchgeführt wird.
Notfalltransporte mit KTWs sind nicht statthaft. KTWs dürfen nur bei angemeldeten Krankentransporten eingesetzt werden - Verlegungsfahrten und dergl. mehr.
Kann ein verunfalltes oder akut erkranktes Kind nicht von den Eltern zum Arzt ihrer Wahl begleitet werden, da die Eltern oder Erziehungsberechtigten nicht erreichbar sind, muss ein RTW angefordert werden. Die landkreise haben dafür Sorge zu tragen, dass ausreichende Rettungsmittel zur Verfügung stehen. Die Kosten für den Einatz werden ohnehin mit der zuständigen Krankenkasse oder bei Schul- bzw. Schulwegeunfällen mit der GUV abgerechnet.
Folglich muss kein Lehrer oder pädagogischer Mitarbeiter einer Schule den Krankentransport durchführen. Ergo entweder dienstlich anweisen lassen oder sich verweigern.
Das Kostenargument ist somit das dämlichste, das insFeld geführt werden kann.
Diskussion sollten wir beachten, dass es in unterschiedlichen Bundesländern nicht nur unterschiedliche Vereinbarungen in Bezug auf das Rettungswesen gibt (wie z. B. Ausrückzeiten) sondern auch unterschiedliche Rettungsfahrzeuge.
RTW = Rettungstransportwagen (in der Regel mit einem Rettungsassistenten= RA und einem Rettungssanitäter = RS besetzt)
NEF = Notarzteinsatzfahrzeug (PKW mit dem der Notarzt zum Einsatzort gefahren wird, Fahrer in der Regel auch RS oder RA)
NAW = Notarzwagen (RTW mit Notarzt)
Ändert aber nichts an der Tatsache, dass Krankentransportfahrzeuge bundesweit eben nicht zu den geeigneten Rettungsmitteln zählen.
Bei akuten Erkrankungen ist ein Kind bis zum Eintreffen der Eltern durch die Schule zu betreuen, die dann alles andere veranlassen können. Sind die Eltern nicht erreichbar muss eben ein Arzt entscheiden, wie gravierend die Erkrankung ist. Somit muss das erkrankte Kind eben einem Arzt zugeführt werden. Dies wird in der Regel ein Arzt des nächstgelegenen Krankenhauses, das eine Zulassung zur allgemeinen med. Grundversorgung hat, sein. Die zuführung zur ärztlichen Versorgung ist Aufgabe des Retungsdienstes, also 112 anrufen.
Um auf den Erstbeitrag einzugehen, eine Schnittverletzung ist eine gravierende Verletzung bei der Gefäße zerstört worden sind und die von einem Arzt versorgt werden muss. Eine solche Schnittverletzung rechtfertigt den Einsatz eines RTW.
Hat sich ein erheblich Betrunkener verletzt (blutende Wunde), so wird er zur Ausnüchterung nicht in die Ausnüchterungszelle im Polizeigewahrsam verbracht sondern an das nächstgelegene Krankenhaus mit einem Rettungswagen zur Wundversorgug und Ausnüchterung gebracht.
Aber bei SuS kann man ja aus Kostengründen anders verfahren.
Ich weiß nicht, wie es rechtlich aussieht. Vom Bauchgefühl
her würde ich mich im Zweifel für die 112 entscheiden. Als
Lehrer ist man ja keine medizinische Fachkraft, außer man ist
Rettungssanitäter, und somit gar nicht "fähig" zu
entscheiden, ob das Kind einen RTW, NAW o.ä. benötigt.
im Zweifelsfalle würde ich auch einen RTW anfordern.
Im oben genannte Falle wird zwar von einer blutenden Verletzung gesprochen, gleichzeitig aber auch von einem "kleineren Fall" gesprochen.
Außerdem wird von einer Fachkraft vom Schulsanitätsdienst gesprochen (die dann ja auch die Entscheidung treffen könnte/müsste)
Ich habe den Rettungsdienst schon häufiger für Schüler alarmiert, habe aber ebenso schon Schüler selber mit Begleitperson zum Arzt/ins Krankenhaus gebracht.
Wir sind von unserer Schule aber auch schneller beim Durchgangsarzt als der RTW von der Rettungswache bei uns ist.