vom Lied ist: Konferenzbeschlüsse dürfen §5 der ADO nicht verletzen. Beschlüsse können zwar einen Rahmen festlegen, dürfen jedoch den einzelnen Lehrer nicht in der pädagogischen Freiheit einschränken; die Notengebung gehört dazu.
Zudem sind wir verpflichtet, die Schüler mit den Vorgaben des Zentralabiturs vertrautzumachen, und dazu gehört eben auch ein EWH. Es steht nirgendwo, dass man einen EWH anfertigen MUSS. Jedoch steht im Lehrplan ganz klar, dass die Note in den Teilleistungen durch einen Kommentar transparent gemacht werden soll. Ein EWH kann einen solchen Kommentar ersetzen. Wenn man die Klausur nur mündlich bespricht, ist das nicht unbedingt falsch, jedoch macht man sich angreifbar, weil solch eine Besprechung nicht individuell erfolgen kann. Zudem schreibt der Lehrplan ja einen schriftlichen Kommentar vor.
Wenn ab dem nächsten Schuljahr die Kernlehrpläne in Kraft treten, kommt man um die EWHs ohnehin nicht herum.
Die Infos habe ich von einer Seminarleiterin sowie von meiner Gewerkschaft erhalten bzw. mir selbst im Lehrplan durchgelesen. Das Thema ist also insgesamt wohl eine Grauzone, wichtig sind aber §5 der ADO und die Vorgaben zur Leistungsbewertung im Lehrplan, die ja an das Abitur angepasst sein sollen.
Danke für die vielen Beiträge!