Verwaltungsvorschrift für Klassenfahrten, die klexel oben zitiert hat, heißt es zB:
Die Leitung einer Schulfahrt kann nur eine Lehrkraft übernehmen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann im Einvernehmen mit der leitenden Lehrkraft eine andere geeignete Person mit Aufsicht saufgaben betrauen, sofern eine zweite oder weitere Lehrkraft als Aufsichtsperson nicht zur Verfügung steht. Die mit Aufsichtsaufgaben betraute Person muss ihr schriftliches Einverständnis erklären.
Es ist bis einschließlich der Klassenstufe 10 sicherzustellen, dass in der Regel zwei Aufsichtsführende die Gruppe begleiten. Dabei ist anzustreben, dass jeweils ein Mann und eine Frau die Aufsicht führen.
Diese Vorschrift gilt in RLP, ich nehme an, dass andere Bundesländer das ähnlich geregelt haben.
"In der Regel" heißt, dass es für Ausnahmen eine gute Begründung geben muss. Da mir kein Grund einfällt, der mein o.g. Argument widerlegt, gibt es - für mich persönlich - keine Ausnahmen.