Bei einer Dreiviertel-Stelle soll die Schulleitung die Stelleninhaberin nach Möglichkeit an einem Tag von unterrichtlichen Verpflichtungen freistellen.
Das ist eine Kann-Bestimmung, keine Muss-Bestimmung.
Die SL muss de facto nach einer Möglichkeit suchen, wenn sich aber objektiv keine Möglichkeit findet, dann kann der "freie Tag" auch verweigert werden. Schlussendlich ist auch keiner Teilzeitkraft damit gedient, dass sie an Konferenztagen vormittags frei von Unterrichtsverpflichtungen ist, nachmittags aber hin muss.