Auch einer Juristin würde ich zunächst mal antworten, dass es Blödsinn sei zu behaupten dass die Vorlage eines offenbar gefälschten Attestes bei der Praxis gegen Datenschutzbestimmungen verstoße.
Möglicherweise muss ich mir eine Rüge gefallen lassen, wenn ich die Schülerin über diese Vorgehensweise nicht informiere - weiß ich nicht, würde ich aber bestimmt sowieso machen (evtl. erspart dies schon die Vorlage).
Und dann darf ich noch anmerken, dass es hilfreich wäre, wenn man hier eine Behauptung aufstellt, die keine Meinung sondern juristisch fundiert ist, dass man dies kenntlich macht.
Ich vermute, dass dein Fall in einem aus juristischer Sicht relevanten (für dich vermutlich nebensächlichen) Aspekt von diesem Fall abweicht. Vielelicht bist du auch zu unrecht gerügt worden?? Hast du den Paragraphen nachgefragt?!
Für die Weitergabe von Schülernamen, die bei uns zur Schule gehen ist mir keine Regelung bekannt, ich kenne aber mehrere Vorgänge, bei denen wir diese Namen an Dritte weitergeben - z.B. an die Verkehrsbetriebe zur Ausstellung der Schülerfahrkarten.