Ab wann muss eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt werden?
Im Gegensatz zur Mitteilungspflicht am ersten Krankheitstag braucht der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer nach § 5 Abs. 1 S. 2 EFZG in der Regel erst bei einer Arbeitsunfähigkeitsdauer von mehr als drei Kalendertagen zu erbringen. Allerdings ist der Arbeitgeber nach § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG berechtigt, die ärztliche Bescheinigung schon früher zu verlangen. Hierzu benötigt er weder eine Begründung noch müssen konkrete Verdachtsmomente auf Vortäuschung einer Krankheit vorliegen (BAG v. 14.11.2012 - 5 AZR 886/11). Das Verlangen des Arbeitgebers nach der Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung wird lediglich durch die allgemeinen Rechtsgrundsätze beschränkt. So darf das Verlangen nicht schikanös oder willkürlich sein und auch nicht gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz oder das Diskriminierungsverbot verstoßen. Aufgrund des Arbeitnehmerdatenschutzes ist die ärztliche Bescheinigung direkt an die Personalabteilung zu senden.
Anmerkung von mir: Wird ein Angestellter freitags krank, zählen Samstag und Sonntag mit.