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Forum: "dienstliche Nutzung eines privaten Smartphones"

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@ caldeiraoneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: hesse Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 06.09.2017 18:36:11

Ja, das mag wirklich in den Bundesländern unterschiedlich geregelt sein.

Eine Präsenzpflicht in der Schule gibt es in Bayern nicht (was manche Wirtschaftsvertreter ja immer mal wieder fordern), aber grundsätzlich hast Du in der Unterrichtszeit Dienst. Theoretisch müßtest Du also, soweit ich informiert bin, sogar während dieser Zeit eine Dienstbefreiung beantragen, wenn Du z.B. einen Arzttermin hast und folglich keine dienstliche Aufgabe übernehmen könntest (Das kommt allerdings kaum vor und ist insofern wirklich eine theoretische Diskussion).

LG  

Hesse



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von: fruusch Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 08.09.2017 15:27:15 geändert: 08.09.2017 15:28:07

wenn jemand permanente Erreichbarkeit haben will, muss er sie auch bezahlen. Punkt. Da gibts nichts daran zu rütteln, da gibt es viele Urteile dazu, das Arbeitsrecht ist da wirklich eindeutig. Erzwungene telefonische Erreichbarkeit gilt als Rufbereitschaft, die zu bezahlen ist.

Der DBB schreibt dazu:

https://www.dbb.de/lexikon/themenartikel/r/rufbereitschaft.html

Für die Rufbereitschaft wird nach § 8 Abs. 3 TVöD bzw. § 8 Abs. 5 TV-L eine tägliche Pauschale je Entgeltgruppe bezahlt, die für die Tage Montag bis Freitag das Zweifache, für Samstag, Sonntag sowie für Feiertage das Vierfache des tariflichen Stundenentgeltes nach Maßgabe der Entgelttabelle beträgt. Dies gilt nicht im Falle einer stundenweisen Rufbereitschaft, die bei einer ununterbrochenen Rufbereitschaft von weniger als zwölf Stunden vorliegt. In diesem Fall wird für jede Stunde der Rufbereitschaft 12,5 Prozent des tariflichen Stundenentgeltes nach Maßgabe der Entgelttabelle gezahlt.

Die Rundungsregelung hat sich mit Wirkung zum 1. Juli 2008 geändert. Danach wird unterschieden, ob die Arbeitsleistung innerhalb oder außerhalb des Aufenthaltsortes erfolgt. Bei Arbeitsleistungen während der Rufbereitschaft, die außerhalb des Aufenthaltsortes vorzunehmen sind, wird die Zeit jeder einzelnen Inanspruchnahme einschließlich der erforderlichen Wegezeiten jeweils auf eine volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden und mit etwaigen Zeitzuschlägen bezahlt. Bei mehreren Arbeitseinsätzen ist die Dauer der einzelnen Einsätze zunächst jeweils auf volle Stunden aufzurunden und anschließend zu addieren. Falls die Arbeitsleistung jedoch am Aufenthaltsort, beispielweise telefonisch oder mittels technischer Einrichtung erbracht wird, wird nur die Summe dieser Arbeitsleistungen auf die volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie mit etwaigen Zeitzuschlägen bezahlt.

Rufbereitschaft gilt allerdings nicht als Bereitschaftsdienst und wird daher nicht 1:1 mit Freizeit abgegolten.

Dazu gibt es ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts.

Viel interessanter ist aber die Tatsache, dass eine Unterbrechung der Ruhezeit durch einen Arbeitseinsatz im Rahmen der Rufbereitschaft dazu führt, dass die gesetzlich geregelten 11 Stunden Ruhezeit (ArbZG §5) neu gestartet werden - unabhängig davon, wie lange der Arbeitseinsatz gedauert hat. Wenn du also auf Anweisung deiner SL um Mitternacht eine Email beantwortest, darfst du erst am nächsten Tag um 11 Uhr wieder in der Schule erscheinen. Beantwortest du um 7 Uhr früh dann noch eine Mail, gilt eine Ruhezeit bis 18 Uhr. Ausnahmen davon können nur tariflich geregelt werden und gelten meist nur für Betriebe, in denen das wirklich sinnvoll ist, z.B. Krankenhäuser.

Die Forderung nach einer solchen 24/7 "Rufbereitschaft" ist also völlig absurd und ein klarer Fall für rechtliche Mittel, die der zuständige Personalrat einsetzen sollte, falls ein klärendes Gespräch mit der SL nichts bringt. Selbst Mitarbeiter im Pharma-Vertrieb (der nicht gerade für Anti-Burnout-Strategien bekannt ist, eher im Gegenteil) haben heutzutage keine solchen Pflichten, sondern teilweise sogar explizites Verbot der Nutzung ihres dienstlichen Handys am Abend oder Wochenende.

Kopfschüttelnde Grüße,

hbeilmann



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von: kathrin74 Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 08.09.2017 15:32:30

danke.

 



Smartphoneneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: missmarpel93 Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 09.09.2017 06:55:23

Ich gebe in solchen Fällen an, keines zu besitzen.

Uns wird auch immer wieder auferlegt, z.B. bei den ZP10- oder Abiklausuraufsichten ein Handy mitzunehmen, um ggf. im Sekretariat anrufen zu können.

Diese Dienstanweisung habe ich grundsätzlich ignoriert, mit dem Verweis, dass ich ja gezwungen bin die mobilden Kommunikationsendgeräte der Prüflinge einzusammeln, und somit im Notfall oder bei Bedarf dieser mit Zustimmung des Besitzers bedienen könne.

Das digitale Klassenbuch an einer Schule auf der Grundlage einer BYOD-Lösung einzuführen, halte ich für suboptimal. Wenn der Schulträger - und nur der ist dafür zuständig - das digitale Klassenbuch einführt, muss er auch die dazu notwendigen Voraussetzungen hinsichtlich der Netzwerktechnik und der Hardware für die Lehrkräfte (Tablet, Notebook etc. oder Diensthandy) Sorge tragen.

Nach den Datenschutzbestimmungen in NRW, wäre die Lösung auch nicht zulässig, da Schülerdaten nicht auf privaten Geräten und Speichermedien abgelegt werden dürfen.

 

(BYOD ==> bring your own device)



Arbeitszeitgesetz u. a.neuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: sam1976 Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 18.10.2017 22:22:33

Wenn ein Dienstherr / Arbeitgeber erwartet, dass ich 24 Stunden am Tag im Einsatz sein soll, dann verstößt das gegen das Arbeitszeitsgesetz. Das gilt auch für Beamte und sogar fürh Lehrkräfte.

1. Nach 6 Zeitstunden Arbeit hat man einen Anspruch auf 30 Minuten Pause. Wobei die großen Pausen in der Schule wohl kaum für Lehrkräfte gelten, da z. B. auch Pausenaufsicht zu gewährleisten ist. Ebenso müssten sich die Vorgesetzten daran halten und niemanden während der sog. Pausen in dienstliche Angelegenheiten (auch kurze dienstliche Gespräche) verwickeln. Besonders sollte man darauf achten, wenn man sowohl vormittags als auch nachmittags eingesetzt wird, in Kombination von Konferenzen.

2. In § 5 des Gesetzes steht sogar drin, dass wird zwischen zwei Arbeitstagen eine Ruhezeit von mindestens 11 Stunden haben müssen, die nicht unterbrochen werden darf.

3. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen dürfen Arbeitnehmer  grundsätzlich zwichen 0 und 24 Uhr nicht beschäftigt werden.

 

So viel zur ständigen Erreichbarkeit. In Hessen ist eine Präsenzzeit an Schulen nur für die Konferenzen, die Unterrichts- und Aufsichtszeiten geregelt. Alle anderen vom Chef gewollten Präsenzpflichten kann der Personalrat ablehnen, sofern es nicht gegen Dienstpfliochten verstößt.

Die Nutzung privater Gegenstände ist in der Schule perfektioniert. Mir ist kein Betrieb bekannt, in dem man seinen eigenen Stift oder sein privates Buch mitnehmen muss, von Taschenrechnern, Handys oder Tablets ganz zu schweigen. Wer haftet denn, wenn während des Abrufens einer dienstlichen Mail ein Schüler mich so anrempelt, dass das Smartphone zu Boden fällt und unwiderbringlich zerstört ist?

Wenn die Schulleitung das Nutzen privater Geräte vorschreiben will, sollte sie sich im Klaren sein, dass sie dann auch eine Fürsorgepflicht gegenüber den Lehrkräften hat. Also im Falle eines Schadens der Ersatz gewährleistet sein muss. Spätestens die Schulaufsichtsbehörden werden sich wohl bei Schadensersatzansprüchen bei privaten Smartphones querstellen.

Was geschieht, wenn man kein privates Smartphone mit in die Schule nimmt? Bekommt man dann eine Rüge oder einen Verweis, weil man nicht entsprechend erreichbar ist?  Ich bin gerne bereit, für Hessen entsprechende Widersprüche mit der Folge von Dienstaufsichtsbeschwerden gegen den Schulleiter mitzuformulieren.

Noch ist es nicht so weit, dass Big Brother für Lehrkräfte gilt.....



Alles richtig...neuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: galadriel Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 20.10.2017 14:58:37

... du kannst rechtlich NICHT verpflichtet werden, 24/7 verfügbar zu sein! Das ist gegen jedes Arbeitsschutzgesetz - und widerspricht davon aml abgesehen auch jeder menschlichen Vernunft!

Wir haben auch alle eine Dienstmail, die wir nach Möglichkeit (!) bis 18:00 abgerufen haben sollten - also auch von zuhause aus - aber niemand erwartet, dass ich um 22:00 oder so noch nachsehe. Falls unsgeahnt eine Vertretung ansteht, bekomme ich eine Mail am Vortag und - wenn es für die 1. Std am Folgetag ist ruft unser Stellv. noch kurz zuhause an. Das finde ich auch völlig ok - passiert ja eher selten.

Was das Handy angeht: ich nutze meins und auch mein privates Tablet auch für dienstliche Zwecke und das absolut freiwillig. Meine eigene Stufe hatte bei der Stufenfahrt im letzten Jahr auch meine Handynummer für Notfälle. Ich war da immer erreichtbar - und das ist auch gut so. Von meinen 105 Schülern hat sich in den nun 2 Jahren Oberstufe nur ein einziges mal einer tatsächlich getraut, mir eine (ganz höfliche) Nachricht zu schreiben. Alles völlig problemlos. Und im Unterricht habe ich IMMER mein Handy dabei. Erst gestern hatte ein Schüler der KLasse 5 einen schlimmen Asthmaanfall und ich musste umgehend den Notarzt rufen. Da war ich heilfroh nicht noch wichtige Minuten zu verschwenden.

Ich glaube der Dreh- und Angelpunkt ist, ob man durch den Nutzen digitaler Medien durch den Dienstgeber kontrolliert und unter Druck gesetzt wird, oder ob es einfach als eine Arbeitserleichterung gesehen wird - ohne Stress dahinter.

Im Zweifelsfall muss man sich auch einfach mal durchsetzen und klar sagen, dass man nach 18:00 nicht mehr erreichbar ist oder nach einem Tag bis 19:00 ind er Schule (z.B. bei Elternsprechtagen doer so) dann auch Schluss ist. Da gucke ich gar nix mehr nach! Generell nicht. ...da könnte mein Handy, Tablet, PC  schon leuchten vor lauter Nachrichten. ;)



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von: marie-sophie2 Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 22.10.2017 19:00:46

Nein, dazu bist du nicht verpflichtet. Wie denn auch? Man kann schließlich gar nicht erst gezwungen werden, sich ein Smartphone anzuschaffen. Wird eines für die Arbeit gebraucht, muss der Arbeitgeber die Kosten hierfür übernehmen. Wir DÜRFEN auf unserem Smartphone aus datenschutzrechtlichen Gründen keine Emails schreiben!

 

Was mich aber wirklich wundert: Ist es erlaubt sein privates Smartphone für dienstliche Zwecke zu nutzen? Wenn man etwas googeln muss, wird das schon in Ordnung sein - aber ein mobiles Klassenbuch im Handy zu führen ist es sicher nicht. Das Gleiche gilt für jegliche Interna an der Schule.



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