Für mich klingt das Ganze so, als ob sich eine sehr sinnvolle und für alle Seiten vorteilhafte Regelung in einer Form verselbstständigt hat, die so zu untragbaren Härten führt, aber im Gegenzug auch schwer auf rechtlichem Weg abgestellt werden kann.
Wie oben dargelegt wurde, ist eine spontane Vertretung einer Unterrichtsstunde nicht mit einer regulären Unterrichtsstunde aufzuwiegen. Setzt man sie mit etwa einer halben Unterrichtsstunde gleich, passt das nicht schlecht.
Trifft jetzt eine Schulgemeinschaft die Regelung, dass eine gewisse permanente Vertretungsreserve über das Deputat hergestellt wird, ist eine Verrechnung von einer Stunde in der Woche, in der man Bereitschaft hat und vorrangig für Vertretungen eingeteilt wird, mit einer halben Deputatsstunde eine vorteilhafte Regelung. Der Lehrer mit Bereitschaft bekommt diese Stunde gut vergütet, das Kollegium profitiert, weil dadurch die Gesamtmenge der beliebigen spontanden Vertretungen sinkt, die Schulleitung hat weniger Ärger mit dem leidigen Thema MAU, kann Deputate über diese Bereitschaft (gerne missdeutig als "KV" bezeichnet) ausgleichen und ggf. in Kopplung mit anderen Verfügungsstunden nicht ordentlich anrechenbare Ausgleiche nachsteuern.
Dies funktioniert ohne nennenswerte Nachteile, wenn der einzelne Kollege keine, eine oder 2 Bereitschafts- (oder KV-)Stunden im Deputat hat.
Vermutlich gibt es auch die Fälle, wo Kollegen dankbar sind eine Klasse weniger zu haben und dafür 4/6/8 KV-Stunden haben, wahrscheinlicher ist der umgekehrte Fall, dass die Schulleitung ein paar Experten hat, denen sie so wenig Klassen und damit reguläre Deputatsstunden wie möglich geben wollen.
Für 14 Deputatsstunden 28 Schulstunden Bereitschaft zu machen mag bzgl. der Arbeitszeit von 41 Wochenstunden bzw. ca. 1800 Jahresstunden vertretbar sein, aber nicht bzgl. der üblichen Praxis der Arbeitszeit (-einteilung) als Lehrer und nicht bzgl. der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten.
In Baden-Württemberg gibt es eine mir bekannte Regelung, mit der man wirksam gegen solchen Unsinn vorgehen kann. Jeder Lehrer hat den rechtlich verbürgten Anspruch in allen seinen Unterrichtsfächern auch eingesetzt zu werden.
Diese Regelung dient dazu vorzubauen dass Ausbildungen verloren gehen:Bei großem äußeren Zwang kann es zwar sein, dass man ein Jahr ausschließlich eines seiner beiden Fächer unterrichtet, aber dieser Zustand ist nicht dauerhaft tragbar.
Ich bin einhundertprozentig sicher, dass es keine vernünftige Begründung gibt jemanden in allen seinen Fächern nicht einzusetzen, denn Bereitschaft für Vertretungen kann schließlich jeder Lehrer übernehmen.
Aber bei der Forderung muss man aufpassen - in Fällen wie es mordent nach eigener Darstellung zu sein scheint, könnte diese Forderung der letzte Stein zum Anstoß sein, endgültige Maßnahmen zur Verhinderung der Erteilung von Unterricht von amts wegen einzuleiten: Es gibt ja immer einen guten Grund, warum die Schulleitung jemanden keinen regulären Unterricht zuteilt ...