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Forum: "Populistischer Schwachsinn"
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| ein bisschen übertrieben | | von: rfalio
erstellt: 11.02.2006 06:55:50 |
ist er ja schon, der Erlass.
Ich hatte mit meinem Beitrag allerdings eine etwas andere Zielrichtung:
Ich hab grad ein Jahr Kampf mit Schülern und Eltern hinter mir. Tenor: Das ist unsere Abschlussfahrt, da wollen wir vor allem Fun pur, am besten nach den Prüfungen, da könnt ihr uns nix mehr.
Kosten sind erst mal egal ( stimmte zwar nicht, aber wurde halt so als Argument gebraucht).
Und natürlich kam gleich der vergleich mit anderen Schulen: Die sind damals dahingefahren, wir dürfen nicht. Sie wollen ja nicht usw. , alles sofort auf der emotionalen Ebene.
Da wär es ganz hilfreich, eine einheitliche Linie nicht nur im Kollegium ( die haben wir mit müh und Not hingebracht), sondern auch mit Nachbarschulen zu haben. Unser Chef unterstützt uns wenig; er sieht sich im Konkurrenzkampf mit benachbarten ( privaten) Schulen und sagt: "Macht mal ihr".
Abschließend noch eine Bemerkung zu dem wirtschaftlichen Argument: Jeder Euro, den ich im Ausland ausgebe, erscheint wirtschaftlich in der Importstatistik, also auf der roten Seite der Außenhandelsbilianz.
In ein benachbartes Bundesland oder ein bisschen weiter zu fahren sollte aber erlaubt sein; insofern ist die o.a. angeführte Verlautbarung wirklich ein bisschen rigide.
rfalio |
| Hier ist er: | | von: klexel
erstellt: 11.02.2006 10:03:08 |
Schulfahrten
RdErl. d. MK v. 10.1.2006 - 35 - 82 021 - VORIS 22410 -
Bezug:
a) Bekanntmachung „KMK-Empfehlung zur pädagogischen Bedeutung und Durchführung von Schullandheimaufenthalten” vom 20.11.1984 (SVBl. S.291)
b) Erlass „Grundsätze zum Schulsport” vom 1.1.2005 - VORIS 22410 - (SVBl. S.14)
1. Begriffsbestimmung
1Schulfahrten sind Schulveranstaltungen, mit denen definierte Bildungs- und Erziehungsziele verfolgt werden; dazu zählen auch Schüleraustauschfahrten und Schullandheimaufenthalte.
2Unterrichtsbedingte Fahrten zu außerschulischen Lernorten sind keine Schulfahrten im Sinne dieses Erlasses.
2. Dauer von Schulfahrten
2.1.1 In Schulkindergärten und in den Schuljahrgängen 1 - 4 können je Schuljahr bis zu vier Unterrichtstage für Schulfahrten ohne Übernachtung in Anspruch genommen werden.
2.1.2 Jeweils bis zu sechs Unterrichtstage können in Anspruch genommen werden in
- den Schuljahrgängen 5 und 6 insgesamt,
- den Schuljahrgängen 7 und 8 insgesamt,
- dem Schuljahrgang 9,
- dem Schuljahrgang 10 und
- den Klassen/Gruppen des Sekundarbereichs II, in Gymnasien einschließlich der Einführungsphase des 10. Schuljahrgangs, während des gesamten Schulbesuchs im Sekundarbereich II.
2.1.3 1Für Schulfahrten ins Ausland können zusätzlich zu Nr. 2.1.2
- bei Abschlussklassen des Sekundarbereichs I (einschließlich der 10. Klassen von Gymnasien und Gesamtschulen)
- im Sekundarbereich II von Gymnasien und Gesamtschulen und
- in berufsbildenden Schulen (ohne Berufsvorbereitungsjahr)
bis zu acht Unterrichtstage, bei Berufsschulen, Fachoberschule Klasse 11 und im kooperativen Berufsgrundbildungsjahr bis zu zwei Unterrichtstage in Anspruch genommen werden.
2Mehr als jeweils eine Fahrt in das Ausland ist in den Sekundarbereichen I und II nur zulässig, wenn sie vollständig in unterrichtsfreier Zeit stattfindet.
2.1.4 Die Inanspruchnahme von unterrichtsfreien Sonnabenden, Sonn- und Feiertagen sowie von Ferientagen ist mit Zustimmung der Klassenelternschaft – soweit eine solche besteht – zulässig.
3. Zielorte von Schulfahrten
1Die Zielorte von Schulfahrten nach den Nrn. 2.1.1 und 2.1.2 sollen in der Bundesrepublik Deutschland, vorrangig in Niedersachsen, liegen. 2Schulfahrten in die Niederlande sind hinsichtlich Genehmigung und Abrechnung Fahrten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland gleichgestellt.
4. Schullandheimaufenthalte
4.1 1In den Schuljahrgängen 3 bis 10 sowie in den Jahrgängen 11 bis 13 der Gymnasien (Jahrgänge 10 bis 12 mit Wirksamwerden der reformierten gymnasialen Oberstufe), Gesamtschulen und Fachgymnasien kann zusätzlich ein Schullandheimaufenthalt unter Inanspruchnahme von bis zu sechs Unterrichtstagen durchgeführt werden. 2Mit Zustimmung der Klassenelternschaft kann in den Schuljahrgängen 1 und 2 zusätzlich ein bis zu viertägiger Schullandheimaufenthalt durchgeführt werden.
4.2 Bei der Gestaltung von Schullandheimaufenthalten ist die KMK-Empfehlung „Zur pädagogischen Bedeutung und Durchführung von Schullandheimaufenthalten” nach dem Bezugserlass zu a) zu beachten.
5. Schüleraustauschfahrten ins Ausland
5.1 Neben den Schulfahrten nach Nr. 2 ist in den Sekundarbereichen I und II jeweils eine Schüleraustauschfahrt in das Ausland bis zu 14 Tagen zulässig, wenn
a) der Fahrt der Besuch einer ausländischen Schülergruppe vorangegangen ist oder folgt,
b) sichergestellt ist, dass bei den teilnehmenden Schülerinnen und Schülern ausreichende Kenntnisse einer gemeinsamen Sprache vorliegen und
c) die Fahrt in Zusammenarbeit mit einer Schule, einer Berufsbildungsstätte oder einem Betrieb des Herkunftslandes der ausländischen Schülergruppe stattfindet.
5.2 Im Rahmen der vom Kultusministerium vorgesehenen Austauschprogramme ist eine Fahrt von bis zu einem Monat zulässig.
6. Teilnahme an Schulfahrten
6.1 Die Teilnahme an Schulfahrten ohne Übernachtung ist für die beteiligten Lehrkräfte sowie für die Schülerinnen und Schüler verbindlich.
6.2 1Die Teilnahme an Schulfahrten mit Übernachtung ist für Lehrkräfte sowie für die Schülerinnen und Schüler freiwillig. 2Schülerinnen und Schüler, die an Fahrten ihrer Klasse oder Gruppe nicht teilnehmen, müssen in dieser Zeit nach Anweisung der Schule andere Unterrichtsveranstaltungen besuchen.
7. Planung und Aufsicht
7.1 1Jede Schule stellt rechtzeitig einen Plan der vorgesehenen Schulfahrten auf. 2Die Gesamtkonferenz kann Grundsätze für die Planung beschließen.
7.2 1Schulfahrten müssen unter Mitwirkung einer Lehrkraft geplant und von einer Lehrkraft geleitet werden. 2Als Begleitpersonen kommen Lehrkräfte, Aufsichtsführende i.S. von § 62 Abs. 2 NSchG sowie mit Zustimmung der Schulleitung geeignete andere Personen in Betracht.
7.3 Bei Schulfahrten ohne Übernachtung ist grundsätzlich eine Lehrkraft je Klasse / Gruppe für die Aufsichtsführung ausreichend.
7.4 1Bei schwierigen Aufsichtsverhältnissen sind im Regelfall zwei Aufsichtsführende erforderlich. 2Schwierige Aufsichtsverhältnisse können z.B. vorliegen, wenn es sich um eine Schulfahrt mit Schuljahrgängen der Jahrgangsstufen 1 und 2 handelt oder wenn hei Fahrten mit Übernachtung
- die Klasse / Gruppe aus Mädchen und Jungen besteht,
- eine Mädchenklasse / -gruppe von einem Lehrer oder eine Jungenklasse / -gruppe von einer Lehrerin geleitet wird.
7.5 1Es ist darauf zu achten, dass die Schülerinnen und Schüler die Haus- oder Heimordnungen einhalten. 2Gegenüber volljährigen Schülerinnen und Schülern beschränkt sich die Aufsichtspflicht auf die ordnungsgemäße Durchführung der Schulfahrt.
7.6 Bei der Durchführung von Maßnahmen im Sinne der Bezugserlasse zu a) und b) sind die entsprechenden Vorschriften zu beachten.
8. Unterrichtung der Erziehungsberechtigten
1In die Planung der Schulfahrten sind die Erziehungsberechtigten frühzeitig einzubeziehen. 2Sie sind vor dem Abschluss von Verträgen über die voraussichtlichen Kosten und über die Verpflichtung zur Übernahme dieser Kosten zu unterrichten. 3Dabei ist die Frage der Zumutbarkeit der Kostentragung für alle Erziehungsberechtigten ausdrücklich einzubeziehen. 4Die Durchführung und Ausgestaltung mehrtägiger Fahrten ist eingehend mit der Klassenelternschaft zu erörtern. 5Die Erklärungen der Erziehungsberechtigten bzw. der volljährigen Schülerinnen und Schüler entsprechend der Anlage sind, soweit erforderlich, vor dem Abschluss von Verträgen einzuholen.
9. Genehmigung der Schulfahrten
9.1 1Schulfahrten bedürfen – ebenso wie die mit den Fahrten verbundenen Dienstreisen der begleitenden Lehrkräfte – der Genehmigung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter. 2Bei Schulfahrten im Sinne von Nr. 2.1.3 und Nr. 5 von Klassen oder Gruppen von Berufsschulen bedarf es der vorherigen Abstimmung mit den betroffenen Ausbildungsbetrieben.
9.2 1Soweit Haushaltsmittel nicht oder nicht in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen, kann eine Schulfahrt auch dann genehmigt werden, wenn Begleitpersonen bei der Beantragung der Fahrt schriftlich erklären, auf Erstattung von Reisekosten in dem Umfang zu verzichten, in dem keine Haushaltsmittel zur Verfügung stehen (bedingter Verzicht). 2Für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis hat stets eine Kostenerstattung zu erfolgen.
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| @ rhauda | | von: hesse
erstellt: 11.02.2006 14:48:16 geändert: 11.02.2006 14:49:25 |
Wenn Du bei mir nochmal nachliest, wirst Du feststellen, so bierernst gemeint war mein Vorschlag nicht - auch wenn er einen wahren Kern enthält...
Natürlich muß ich mir nicht bei allem reinreden lassen, allerdings ist das Dein Kultusminister, und jetzt unterstelle ich - scheinbar im Gegensatz zu Dir - nicht von vornherein besagten "populistischen Schwachsinn!"
Egal, was man von dieser Regelung halten mag (es läßt sich ja darüber durchaus streiten), habe ich die Erfahrung gemacht, daß solche Regelungen meistens eine Reaktion sind. Es wäre also zu übelegen, ob viele Klassenfahrten vielleicht zu sehr den Urlaubscharakter angenommen haben, sodaß euer Minister gemeint hat, eingreifen zu müssen.
Tut er das nicht, bekommt er u.U. von anderen Seiten Druck.
Zusammenfassend: Mir geht es weniger um die Kritik selbst, als vielmehr um die Art derselben, frei nach dem Motto: "Politiker machen grundsätzlich nur Sch... und sind alles nur ahnungslose Populisten." Das ist doch ein bißchen komplizierter, denke ich.
In diesem Sinne
LG
Hesse
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