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Forum: "Missbrauch der "Pädagogischen Freiheit" des Lehrers ???"
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| argumente | | von: rolf_robischon
erstellt: 29.09.2008 15:34:57 |
für den Mann mit dem "ausgeprägten Rechtsempfinden".
Diktate sind ein völlig überholtes Verfahren zur Feststellung der Rechtschreibsicherheit und finden meistens nur noch deshalb statt, weil Eltern das so gewohnt sind und für notwendig halten. Zum Lernvorgang tragen sie nichts bei.
Genausowenig wie Wiegen Einfluss auf die Qualität des Gewogenen hat.
Lernen findet bei Kindern unterschiedlich statt. Sie haben eigene Lernwege, wenn man sie lässt. Gleichzeitige Belehrungen oder solche Kontrollverfahren wie Diktate bremsen selbstständige Lernvorgänge.
Unter Pädagogischer Freiheit verstehe ich, dass ein Lehrer, eine Lehrerin Rücksicht nimmt auf unterschiedliche Lernwege und Umwege. Wenn ein Kind schneller lernt als ein anderes, nimmt es anderen nichts weg. Und umgekehrt.
Wenn ein Kind feststellen kann, ob ein Text richtig geschrieben ist oder noch nicht, hat es schon viel erreicht. Egal wieviel Zeit es für den Text brauchte. Wenn es sowas selber feststellen darf, wird es immer schneller und sicherer werden. Wenn es das nicht darf, macht ein Diktat ihm jedenfalls immer wieder Angst oder Sorgen. Es macht das Kind unsicher. Kinder sollen in der Schule sicher und stark werden dürfen.
Jemand wie der Mann mit dem ausgepägten Rechtsempfinden hätte eigentlich auch dem Problem nachgehen können, dass Kinder an den verschiedenen Stellen im Klassenzimmer unterschiedlich deutlich hören, was die Lehrkraft beim Diktat spricht.
Das mit der "Gerechtigkeit des Lehrers..." ist aus der Feuerzangenbowle.
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| Ich habe weiter oben | | von: rfalio
erstellt: 29.09.2008 15:40:05 |
schon einmal einen Schlussstrich gezogen.
Eigentlich wollte ich es dabei belassen!
Die "Diskussion" ging aber munter weiter.
Nun meine Meinung.
Eine "Beschwerde" gegen einen Verwaltungsakt ist nur dann zulässig, wenn der Beschwerdeführer oder der von ihm Vertretene selbst ein Unrecht erlitten hat. Die Bewertung einer Leistung eines anderen Schülers fügt den anderen Schülern erst einmal kein Unrecht zu, den ihre Leistung wurde ja gerecht bewertet. Selbst wenn dieser vergessliche Schüler besser davon gekommen wäre, würde das noch keinen Nachteil für die anderen bedeuten, denn sie stehen in keiner Konkurrenzsituation! Es gehen ja nicht die besten 10 oder 12 oder wie auch immer ans Gym, sondern es richtet sich nach Empfehlung, Elternwille, Notendurchschnitt ( je nach Bundesland).
Wo kein Nachteil, da kein Beschwerderecht!
Somit ist diese ganze Diskussion überflüssig.
Ein zweites:
Gott sei Dank haben wir noch einen kleinen pädagogischen Freiraum. Wenn wir als "i-Tüpferl-Scheißer" ( entschuldigt den Ausdruck) uns immer hinter Vorschriften verstecken würden und den gesunden Menschenverstand und die Sorge um das Wohl der Schüler "an der Lehrergarderobe" abgeben würden, dann wäre wahrscheinlich der Foreninitiator der erste, der lauthals aufheulen würde.
Eben die Menschlichkeit, das Verständnis für den Schüler, das macht einen guten Lehrer aus.
rfalio |
| @volleythomas | | von: schnullimann
erstellt: 29.09.2008 16:51:12 geändert: 29.09.2008 17:29:24 |
Schade dass mein Aufruf zu einem sachlichen Umgang anscheinend weitgehend ungehört verhallte.
Zur Einschätzung der Situation:
Dass eine unterschiedliche Bewertung zweier vollkommen gleicher Vorgänge ungehörig ist steht außer Zweifel.
In diesem Fall jedoch liegt ein nicht zu unterschätzender Unterschied vor.
So wurde seitens Ihres Sohnes eine Arbeit zu spät abgegeben - allerdings liegt hier der Verdacht auf eine vorsätzliche "Vergessens"lage nicht nur nahe.
Zur Klärung des Missverstandenen:
1. Die Kunstbildbewertung fand in 06.2006 statt, also kurz vor den Sommerferien.
2. Die Diktatbewertung fand am 07.09.2008 statt, also nach den Sommerferien.
3. Der Elternabend fand am 25.09.2006 statt, also ca. 10 Tage nach dem Vorfall.
Von vorsätzlicher Beauftragung zur verspäteten Abgabe des Kunstbildes kann daher aus zeitlichen Gründen nicht die Rede sein.
Ihr Einspruch bei der Klassenleitung erfolgte - mit nur wenig Resonanz laut Ihrer Angabe - etwa zwei bis drei Wochen vor der verspäteten Abgabe eines Bildes Ihres Sohnes. Sie haben sich massiv geärgert, dass so wenig Resonanz kam, dass der Verdacht durchaus nahe liegt, dass Sie Ihren Sohn dahingehend beeinflussten, dass - um "gleiche" Bedingungen für eine spätere Beschwerde hervorzurufen - er seine Arbeit ebenfalls später als gefordert abgab. Ihre Äußerungen zu der Situation lassen mich zu diesem Schluss kommen.
Ihren Vorwurf sehe ich auf Grund meiner obigen Angaben als erledigt an. –
Die Kunstbildbewertung wurde auch meinerseits bewusst nicht weder in der Zeitung erwähnt, noch an Elternabend angesprochen, da die aufgeheizte Stimmung während des Elternabends sicherlich mit Konfrontationen a la „Retourkutsche“, „Neidhammel“ etc. geendet hätte. Meine Absicht war, sachlich und argumentativ die Diktatbewertung auf Grundlage von z.B. Schulrecht etc. in Frage zu stellen. Leider endete das Ganze im Chaos.
Hier liegt jedoch nicht mehr der Sachverhalt der Fahrlässigkeit wie in Fall 1 (Diktat) zugrunde, sondern der Sachverhalt des Vorsatzes.
Dieser ist strenger zu bewerten/verurteilen, so dass Ihr Sohn mit einer gegebenen 5 eigentlich zu gut bedient ist. Bei einer vorsätzlich verspäteten Abgabe ist die Note 6 grundsätzlich zu geben.
Sie haben es nicht glaubhaft machen können, dass hier wirklich ein Versehen vorlag, zumal bei der oben geschilderten Ausgangslage der dringende Verdacht des Vorsatzes besteht.
Noch einmal:
Die Kunstbildbewertung fand in 06.2006 statt, also kurz vor den Sommerferien.
Die Diktatbewertung fand am 07.09.2006 statt, also nach den Sommerferien.
Der Elternabend fand am 25.09.2006 statt, also ca. 10 Tage nach dem Vorfall.
Von vorsätzlicher Beauftragung zur verspäteten Abgabe des Kunstbildes kann daher aus zeitlichen Gründen nicht die Rede sein. Weiterhin habe (und hätte) ich meinen Filius nicht zu einer verspäteten Abgabe seines Leistungsnachweises animiert, um „gleiches Recht“ durchzusetzen.
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