Ich möchte die Diskussion nicht neu entfachen, bin aber gestern über eine rechtlich verbindliche Aussage zur Bewertung von einmaliger körperlicher Züchtigung gestoßen und wollte sie hier allen Interessierten zum lesen geben.
§90 des Schulgesetz Baden-Württemberg regelt die Disziplinierung der Schüler, dazu gibt es eine offizielle Erläuterung, dort liest man Folgendes:
"11. Verbot der körperlichen Züchtigung
[...]
Unzulässig sind im schulischen Bereich auch Kopfnüsse, schmerzhaftes Am-Kragen-oder-am-Genick-Packen, An-Ohren-oder-Haaren-Ziehen,Schütteln,[...].
Derartige Handlungen sind Dienstvergehen im Sinne von §95 Abs. 1 LBG. Handelt es sich um einen einmaligen "Ausrutscher", der durch Entschuldigung der Lehrkraft aus der Welt geschafft ist, dürfte in der Regel ein mahnendes Gespräch des Schulleiters hinreichend sein. Dies gilt namentlich dann, wenn eine Sondersituation vorlag."
Im weiteren wird ausgeführt, welche Melde- und Anzeigepflicht für den Schulleiter besteht.
Ich verkneife mir eine Wertung der offiziellen Ausführung.