Selbst die Androhung der Entlassung muss mehrfach ausgesprochen werden, wenn grundlegend unterschiedliche Verhaltensweisen (Verfehlungen) vorliegen. Die Tatsache, dass bereits einmal die Androhung ausgesprochen wurde, bedeutet nicht, dass bei einer weiteren schwerwiegenden Verfehlung die Entlassung erfolgen muss.
In Erweiterung deines Posts habe ich daraufhin gewiesen, dass alle Ordnungs- und Erziehungsmaßnahmen - also auch die Androhung der Entlassung - mehrfach ausgesprochen werden können.
Ich habe dies als Hinweis daraufhin verstanden wissen wollen, dass auch kurz vor dem Abschluss kein Grund besteht, eine Ordnungsmaßnahme auszusprechen.
Mein Verweis auf die Schulordnung in NRW mit der Aussage, dass der SL durchaus auch mehrmals hintereinander für 14 Tage ausschließen kann, bezog sich auf bgers Aussage, dass dies in NRW ihrer Meinung nach nicht ginge.
Und wieso gibt es kurz vor dem Abschluss keinen Grund eine Ordnungsmaßnahme auszusprechen?
Das Schulgesetz in NRW sagt aus, dass die Schulleitung einen S bis zu 14 Tagen vom Unterricht ausschließen kann, eine Teilkonferenz kann den Ausschluss per Konferenzbeschluss ausdehnen.
Der Ausschluss vom Unterricht in der Klasse bedeutet ja nicht, dass die SuS keine schulischen Leistungen erbringen müssen. Wir bestellen die betroffenen SuS nach 8:15h ins Sekretariat, damit sie dort ihr Aufgabenpäckchen für die nächsten 2 bis 3 Tage abholen können, die sie zuhause erledigen müssen.
Ich bin heute erst aus dem (internetlosen!) Urlaub
gekommen und reagiere daher erst jetzt. Eigentlich
meinte ich vor allem, dass ich keinen
Schüler länger vom Unterricht ausschließen darf.
Dass der SL das jetzt sogar öfter darf, war mir
tatsächlich unbekannt, das wird bei uns anders
gehandhabt. Wir machen das mit den Aufgaben auch
so ähnlich, wie missmarpel beschreibt. Aber ich
habe in Vorgesprächen mit Kollegen feststellen
müssen, dass ich dafür wohl keine Mehrheit in der
Klassenkonferenz bekommen werde. Bei der besagten
Schülerin ist der Abschluss stark gefährdet (sie
hatte das schlechteste Zeugnis der Klasse) und
daher möchten die anderen Kollegen sie nicht vor
der ZP10 vom Unterricht ausschließen.
Na, mal sehen, in ein paar Tagen ist die
Klassenkonferenz.
das ist ja unglaublich, was Du schreibst. Frage mal Deine lieben Kollegen, warum sie wohl das schlechteste Zeugnis hat?
Die zweite Frage wäre auch: Muss mit aller Kraft eine solche Schülerin durchgeboxt werden, wäre es nicht auch gut, wenn sie mal Konsequenzen aus ihrem Verhalten spürt?
Und drittens die aus meiner Sicht wichtigste Frage: Was ist mit den anderen SuS? Weil die immer fleißig und bemüht waren und deshalb zumindest einen Abschluss schaffen, haben sie nicht das Recht, in Ruhe und Frieden zu lernen und damit ihre Möglichkeiten auszunutzen? Wie soll denn ein gemobbtes Kind sein Leistungsvermögen ausschöpfen?
Ich wünsche Dir viel Kraft und Erfolg bei dieser Konferenz .
Ich gehöre nicht zu den LuL, die schnell SuS fallen lassen. Aber irgendwann ist auch meine Toleranzschwelle überschritten und das ist in diesem Fall ganz klar passiert.
Wir in der Schule können nicht das retten, wo die Gesellschaft versagt. Wenn Jugendamt und Polizei aufgegeben haben, was soll dann Schule noch leisten?
Bei der besagten
Schülerin ist der Abschluss stark gefährdet (sie
hatte das schlechteste Zeugnis der Klasse) und
daher möchten die anderen Kollegen sie nicht vor
der ZP10 vom Unterricht ausschließen.
Na, mal sehen, in ein paar Tagen ist die
Klassenkonferenz.
bger, Du bist doch aus NRW. Folglich kann es keine Klassenkonferenz geben. Meinst Du vielleicht eine Teilkonferenz über Ordnungs- und Erziehungsmaßnahmen oder eine Anhörung?
Bei der Teilkonferenz sind doch nur die von der LeKo gewählten Vertreter, die Klassenleitung und die Schulleitung sowie ein Elternvertreter und ein Schülervertreter stimmberechtigt.
Beim niederschwelligeren Instrument, der Anhörung, sind doch nur Klassen- und Schulleitung anwesend. Somit verstehe ich deinen einwand bezüglich der Kollegenmeinung nicht.
An unserer Schule sagen wir aus Gewohnheit
"Klassenkonferenz". Natürlich meine ich die
Teilkonferenz gem. § 53(7) SchGes. In Fällen wie
diesen machen das bei uns nicht die ständig
gewählten Teilnehmer, sondern SL + KL + drei weitere
in der Klasse unterrichtende Lehrer, zumeist
Hauptfachlehrer. Mit den entsprechenden Kollegen
habe ich natürlich schon gesprochen; den Ausschluss
aus dem Unterricht bekomme ich bei ihnen höchstens
nach der ZP10 durch.
Beschlüsse, die nicht durch ein legitimiertes, gewähltes Gremium bzw. dessen Vertreter zustande kommen, sind aus formalen Gründen schon hinfällig. In solchen Fällen ist es besser, erst gar keinen Beschluss zu fassen respektive gleich willkürlich zu handeln.