Das Thema Mehr- und Minderstunden ist leider nicht so einfach.
In Nds. gibt es die ArbzVO-Lehr, die die Grundlage für die Stundezählerei ist. Leider definiert diese nicht, was konkret als Minderstunde zu zählen ist. Denkbar wäre jede ausfallende Stunde oder aber nur jede nicht planmäßig ausfallende Stunde. Dazu muss man zunächst fragen wie sich die durchschnittliche STundezahl der Lehrer zusammensetzt. Das BVerwG geht hier von einer groben Pauschalisierung aus. Nimmt man dies ernst müßten alle regelmäßig und planmäßig ausfallenden Stunden nicht als Minderstunden gezählt werden, da diese ja bereits im Pauschlasystem erfaßt sein sollten.
Die Behörden stehen meistens auf dem Standpunkt, dass nur alle Mehrbelastung wie Korrekturen von ABitur etc. pauschaliert ist. Meiner Meinung nach kann man ein Pauschlasystem nicht aufbrechen und einzlene Stunden zählen, dies wäre nur für nichtplanmäßig ausfallende Stunden (Eisfrei) statthaft.
Zu dem Urteil des Arbeitsgerichtes:
Hier handelt es sich offensichtlich um eine angestellte Lehrkraft für die z.T. andere Regeln, als für Beamte gelten. Stehe diese Lehrkräfte dem Dienstherren bei Freistellung durch ABitur o.ä. zur Verfügung gerät dieser in Annahmeverzug und eine Nacharbeit kann nicht erzwungen werden.
Bei Beamten trifft dies nicht zu, da sie nicht für die konkrete Stunde/Arbeitszeit vergütet werden.