Die thematische Abweichung ist ohnehin nur durch die doppeldeutige Bezeichnung "Radfahrer" entstanden.
Ich habe nämlich überhaupt nicht an besagte zweiradfahrer sondern an deren gebückte Haltung gedacht. Der Begriff "Radfahrer" wird nämlich gerne auch gegenüber Personen benutzt, zu deren vornehmlichen Eigenschaften das Buckeln nach oben und Treten nach unten gehören. Mit Buckeln ist dabei die devote Haltung gegenüber höher gestellten Personen bzw. Institutionen (Dienstherrschaft) gemeint. Somit ergibt sich das unten von selbst.
Der Sinnzusammenhang ergibt sich über den von mir geschilderten Vorfall. Ein Kollege hält einen Schüler der 5. Klasse nach der 9. Stunde auf, um ein Gespräch zu führen. Das Gespräch nach der Stunde mag ja sinnvoll und angebracht gewesen sein, angesichts der Folgen aber unverhältnismäßig. Der junge Schüler hat nämlich in Folge des Gespräches seine letzte Heimfahrtmöglichkeit für diesen Tag verpasst. Was ich kritisiert habe ist das Verhalten meines Kollegens, der sich um die weiteren Folgen seiner Erziehungsmaßnahme nicht gekümmert hat und mir im Anschluss Vorhaltungen gemacht hat, weil ich die Angelegenheit pragmatisch gelöst habe (und den Schüler, der seine Eltern nicht erreichen konnte, nach Hause gefahren habe).
Dieses bigotte Verhalten, sich erst die Hände in Unschuld zu waschen und dann den mit dem Finger auf andere zu zeigen, so etwas bringt mich in Rage. Wo ist da das Vorbild? Erst den Schüler in eine missliche Lage bringen und dann an ihm vorbei ans eigene Auto zu gehen. Jedem musste auffallen, dass der Schüler ganz alleine an der Haltestelle stand. Und jeder Kollege, der freitags am Nachmittag unterrichtet, weiß, dass der letzte Bus um 15:39h abfährt. Es hätte ja gereicht zu fragen, wie der Schüler denn jetzt nach Hause komme. Dieses "vorbildhafte Verhalten", das in dieser Situation zum Vorschein kam, finde ich zum Kot...
Übrigens, juristisch betrachtet hat damals der möglicherweise verbotenen Schülerbeförderung die eventuelle Missachtung der Aufsichts- und Fürsorgepflich gegenüber gestanden, die ein Staatsanwalt auch als unterlassenen Hilfeleistung hätte ansehen können. Somit war der entschluss durch eine möglicherweise nicht fehlerfreie Rechtsgüterabwägung abgedeckt. Also Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift, um dem Kind zu helfen. Juristen können nämlich in konkreten Fällen auch ganz pragmatisch sein.