Soweit kommt es noch; Großeltern sind sonstige Verwandte sofern nicht das Sorgerecht bei ihnen liegt.
Das recht am Unterricht des eigenen Kindes teilzunehmen wird den sorgeberechtigten Eltern bzw. Elternteilen eingeräumt. Dieses Recht kann auf sonstige Sorgeberechtigte uva. auf Erziehungsbeistandschaften ausgedehnt werden. Es muss aber einen konkreten Grund geben, aus dem diese Hospitation sinnvoll erscheint.
Aus meiner Sicht bietet sich eine elterliche Hospitation an, wenn Eltern sehen sollen, wie ihr Kind in einer Gruppe agiert.
Ob das liebe Kleine sich ausreichend und angemessen am Unterricht beteiligt, das müssen die lieben Eltern schon meiner Einschätzung überlassen, egal welche Beobachtungen sie im Rahmen einer Hospitation gewonnen haben.
Bei der Entscheidung, ob eine Hospitation von Eltern zu einem bestimmten Termin statthaft ist, gehörten also eine nachvollziehbare Begründung für diesen Besuch, das Einverständnis des unterrichtenden Lehrers sowie die Genehmigung der SL einschließlich der Belehrung über die Verschwiegenheitsverpflichtung und den Schutz persönlicher Daten von Dritten.
Auch wenn der Gesetzgeber den Eltern das grundsätzliche Recht auf Unterrichtshospitationen einräumt, so stellt er doch klar, dass diese Besuche in Absprache mit der Schule (unterrichtende Lehrkraft und Schulleitung) erfolgen sollen und das es Gründe gibt, einen Unterrichtsbesuch abzulehnen (Unterrichtsbesuche und unterrichtspraktische Prüfungen bei Referendaren und Hospitationen aus Anlass dienstrechtlicher Beurteilungen).
Leztzlich ist das Hausrecht über das grundsätzliche Recht der Elternhospitation zu stellen. Der Wunsch zu einem bestinmmten Termin zu hospitieren kann also begründet abgelehnt werden. Einer Ablehnung würde ich persönlich aber immer einen Vorschlag für einen Alternativtermin beifügen.