oder kleiner Beitrag zur Gelassenheit
Eine Vorschrift über die gebotene Neukonzeption einer Klassenarbeit bzw. über das Verbot der Verwendung einer alten ist in dem entspr. Erlass für Sachsen-Anhalt nicht zu finden.
http://www.sks-weitling.bildung-lsa.de/regelungen-Dateien/Leistungsbewertung.pdf
Relevant scheint mir aber der Absatz 4.1.1 zu sein:
„Klassenarbeiten und Klausuren beziehen sich auf den vorausgegangenen Unterricht.“
Im niedersächsischen Erlass zu Klassenarbeiten ist das deutlicher formuliert: „Bewertete schriftliche Arbeiten müssen aus dem Unterricht erwachsen und in ihrer Art und in ihrem Umfang der Entwicklungsstufe und dem Lernstand der Schülerinnen und Schüler angemessen sein.“
Von daher ist als erstes zu fragen, ob der Inhalt der Klassenarbeit dem vorangegangenen Unterricht entspricht. Wenn die Kollegin anhand ihrer Vorbereitungen, Lernprotokolle, Klassenbuch, Hausaufgaben der SuS ... belegen kann, dass sie die Klassenarbeit auf der Grundlage ihres erteilten Unterrichts erstellt hat, hat sie erst einmal gute Karten im Gespräch mit der Schulrätin.
Worüber regen sich Eltern auf, doch darüber, dass hier jemand einen vermeintlichen Vorteil gehabt hat. Dahinter steckt doch der mehr oder weniger berechtigte Anspruch auf Gleichbehandlung bzw. Chancengleichheit im engeren Sinne. Fritzchen hat Glück gehabt, Mariechen hat das Nachsehen, weil sie keine ältere Schwester in der Schule hatte. Das können benachteiligte Eltern, so denke ich, zu Recht monieren. Hier kommt man aber schnell an Grenzen des Gleichheitsgebots, weil ein Kind aus „bildungsnäheren“ Familien – Opa kann z.B. mit dem Enkel intensiv üben oder Vater bezahlt den Nachhilfeunterricht – immer die besseren Chancen hat. Wie soll man da reagieren?
Natürlich ist es ungeschickt, eine „passende“ Arbeit eins zu eins zu übernehmen, wie der geschilderte Fall zeigt. Im schlimmsten Falle wird die Arbeit nicht gewertet und eine andere konzipiert und geschrieben. Leider ist aber wieder einmal mit zusätzlicher Mehrarbeit verbunden.