"Warum muss ein hessischer Lehrer ins bayrische Schulgesetz gucken? Bekommt man dann mehr Geld?"
Solltest du mich gemeint haben, hast du durchaus recht. Ein Lehrer, der in Hessen unterrichtet, muss nicht zwangsläufig ins bayrische Schulgesetz schauen, um die hessische Variante für die Fehlzeiten nachvollziehen zu können.
Man kann das Problem aber anders angehen, indem man im hessischen Schulgesetz § 73 "Leistungsbewertung" liest. Dort steht nicht drin, dass man einen Schüler schlechter bewerten darf, wenn er krank war. Es steht nur geschrieben:
"Ist eine Leistungsbewertung aus Gründen, die die Schülerin oder der Schüler zu vertreten hat, nicht möglich, so erhält sie oder er die Note ungenügend."
Gemeint ist hier das unentschuldigte Fehlen. Ist ein Schüler krank, hat er diesen Zustand nicht zu vertreten. Nicht möglich ist, wie eingangs angefragt, dass die Lehrer eine Klausur schlechter bewerten, weil der Schüler häufig krank ist.
https://kultusministerium.hessen.de/sites/default/files/HKM/hessisches_schulgesetz.pdf