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Forum: "Verletzung der Aufsichtspflicht "
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| Fürsorgepflicht? | | von: missmarpel93
erstellt: 10.02.2017 16:34:13 |
Die hat nur der Dienstvorgesetzte und zwar gegenüber den Lehrkräften und Mitarbeitern, die an der Schule eingesetzt sind. Falsch ist die Behauptung, dass Lehrkräfte außerhalb ihres eigenen Unterrichtes eine Aufsichtspflicht hätten. Laut Schulgesetz ist die Schulleitung - und nur die - verpflichtet die Aufsichtspflicht organisatorisch zu gewährleiten. In diesem Zusammenhang kann sie die Aufsichten während der Pausenzeiten für die Außenanlagen, die Flure und Treppenhäuser, die Schulbushaltestelle sowie die Räume, die für den Ganztag vorgesehen werden, per Dienstanweisung auf Lehrkräfte übertragen. Hat eine Lehrkraft ihte Aufsichtspflicht nicht grobfahrlässig vernachlässigt oder bewusst (mutwillig) gegen diese verstoßen, liegt kein schuldhaftes Versäumnis vor, das zu dienstrechtlichen Konsequenzen führen kann. |
| @missmarpel | | von: wabami
erstellt: 10.02.2017 22:20:06 |
Hier wird ja über mehrere Dinge diskutiert. Und wenn Grundschullehrer und Helikoptereltern auf den Sachverhalt schauen, sehen sie ja nicht den rechtlichen Rahmen an einer Oberschule. Schüler einer fünften Klasse ohne Behinderung gelten zum Glück in Deutschland schon ein ganzes Stück weit für ihr eigenes Handeln selbst verantwortlich. D.h. wenn ein 11jähriger Bub im Winter ohne Jacke in der Stadt friert und sich was wegholt, dann ist das seine Schuld und es können nur seine Erziehungsberechtigten belangt werden. Nicht die Lehrerin die ihn hat ohne Erlaubnis und ohne Jacke den Klassenraum hat verlassen lassen. Nicht die Aufsichtkraft, die sich nicht vorstellen kann, dass ein ver- oder geärgerter Junge gänzlich davon läuft und seine Sachen nebst Jacke, Ranzen, Schlüssel, Handy etc. zurücklässt. Nicht die Schulleitung, weil sie keine Maßnahmen (außer dem Verbot) ergriffen hat, dass Schüler sich nicht unerlaubt vom Schulgelände entfernen. Es ist schon komisch, worüber sich hier die Leute empören und welche Erwartungen sie an höhere Lehranstalten und ihre Bedienstete stellen. Selbst die Fürsorgepflicht des Lehrers wird hier zitiert - aber vollkommen außer Acht gelassen, in welchen Bereichen sie gilt: Auf dem Schulgelände und außerhalb nur im Rahmen schulischer Veranstaltungen. |
| @wabami | | von: rosagestreift
erstellt: 11.02.2017 00:56:42 geändert: 11.02.2017 00:57:51 |
Aber woher wusste der aufsichtführende Mensch, dass der Schüler ohne alles das Schulgelände verlassen hat? Er hätte sich doch irgendwo verletzt oder zusammengebrochen, krank, eingesperrt auf dem Schulgelände befinden können. Wäre die Schule dann für sein Wohlergehen zuständig gewesen? Dürfen Schüler ab 11 sich einfach aus dem Unterricht entfernen und das ist erstmal wurscht? Da gehört doch eine Konsequenz dahinter. Hätten die Eltern sich nicht gemeldet, wäre das dann einfach so toleriert worden? |
| schulische Pflichten | | von: missmarpel93
erstellt: 11.02.2017 05:48:37 |
An einer Schule, die ich gut kenne, unterschreiben die Eltern mit der Anmeldung, ob ihr Kind das Schulgelände während der einstündigen Mittagspause verlassen darf oder nicht. Wer jetzt glaubt, dass die Aufsicht im Außenbereich in der Mittagspause eine Liste hätte, um das kontrollieren zu können, der glaubt vermutlich auch noch an den Weihnachtsmann. Für das riesige, offene Schulgelände dieser weiterführenden Schule mit 1300 SuS ist eine Lehrkraft bestimmt, um die Mittagsaufsicht, die übrigens zu 50% bezahlt wird, zu gewährleisten. Geht einmal davon aus, dass die Raucher ab Klasse 8 in den Pausen das Gelände verlassen. Das können wir vermurlich nicht einmal verhindern, wenn wir alle 110 Lehrkräfte einschließlich Son-Päd und Referendaren auf den Hof stellen. Aber um das unerlaubte Verlassen des Schulgeländes sicher zu stellen, gibt es ja die Möglichkeit sich die Erfahrungen ehemaliger Mitarbeiter des MfS und der Grenzorgane zu eigen zu machen. So ein paar Selbstschussanlagen am Schulzaun wären doch eine Möglichkeit, um böse Schüler abzuschrecken. Wenn, wie im vorliegenden Fall, ein Schüler den Unterricht verlässt und dabei seine Schulsachen und seine Oberbekleidung zurück lässt, kann man im Regelfall davon ausgehen, dass er zur Toilette, ins Sekretariat oder zur Schulleitung geht. Ihn am Verlassen des Klassenraumes zu hindern, ginge nur durch Ausübung physischer Gewalt oder das Abschließen des Klassenraumes. Beide Maßnahmen würden ernsthafte disziplinarische Konsequenzen für die lehrkraft nach sich ziehen, die so vorgeht. Ich schüttel ernsthaft den Kopf über den einen oder anderen Post hier. |
| Es geht | | von: rosagestreift
erstellt: 11.02.2017 07:55:04 geändert: 11.02.2017 08:01:34 |
ja nicht darum, dass der Schüler das Zimmer verlassen hat, sondern, dass er nicht mehr zurückgekehrt ist. Im gleichen Fall bekäme ich in der GS mächtig Ärger. Gerade wenn ein Schüler nach längerer Zeit nicht von der Toilette zurückkehrt, würde/müsste ich mich darum kümmern, was los ist und nicht einfach nach Hause gehen. Würde ich übrigens bei 11jährigen noch. Und ich schüttele den Kopf über die Kollegen hier, die zwar die Paragraphen kennen, aber denen es egal ist, wenn ein Schüler verschwunden ist. |
| ja und? | | von: missmarpel93
erstellt: 11.02.2017 08:37:59 |
An weiterführenden Schulen außer vielleiocht an Hauptschulen gilt das Fachlehrerprinzip. Nach einer Stunde bzw. nach einer Doppelstunde verlässt der Fachlehrer die lerngruppe. Haut während des Unterrichtes ein Schüler ab, ist das sein Problem. Der fachlehrer schreibt evtl. ein Memo für die Klassenleitung oder spricht diese kurz. Konsequenzen für den Schüler und die Eltern sind dann ein Gespräch mit der Klassenleitung bzw. eine Anhörung oder besser ein Gespräch mit einer Betreuungslehrkraft. Es reicht die Paragraphen zu kennen, um rechtssicher zu handeln. Wer die Rechtslage kennt muss sich auch nicht jeden Scheixx ans Bein binden lassen. Schüler sind lediglich eine Daseinsberechtigung; ohne deren Vorhandensein hätte ich keine Einnahmequelle. |
| Ich finde interessant... | | von: seplundpetra
erstellt: 11.02.2017 09:31:05 geändert: 11.02.2017 09:33:46 |
... dass in den letzten Postings immer wieder davon die Rede war, dass ein Schüler den Unterricht einfach so verlassen hätte. Das ist aber nicht der Fall gewesen - wenn man auf das hier dargestellte Geschehen blickt. Es hieß (Zitat): "Wütend den Raum hat Schüler x mit dem Klingelzeichen verlassen (dies wurde mir erst später so detailliert mitgeteilt)." Kein einfaches den Klassenraum verlassen. Punkt. Müßig also, in diesem Thread darüber zu diskutieren. Wenn die Stunde vorbei ist, darf man den Raum verlassen. Man könnte über Empathie und großen übergebührlichen Einsatz diskutieren, weil ein anscheinend von hilflosen Fünftklässlern aufgesuchter Fachlehrer der Klasse nicht seine kurze Pause zwischen Unterricht und Konferenz damit zugebracht hat, einen möglicherweise ohne seine Sachen nach Hause enteilten Jungen zu suchen, dessen Klassenlehrer er nicht ist. Ab und zu versteckt sich auch mal jemand in der Schule. Gerade in dem Alter kann man durchaus davon ausgehen, dass mal jemand schmollt und seine Ruhe haben will, besonders wenn er geärgert worden ist, aber dass er deswegen bei Minusgraden all sein Zeug liegen lässt und ziellos durch die Stadt irrt, wäre nur bei schwierigerer familiär-sozialer Lage zu vermuten, noch dazu, wenn man nur Fachlehrer ist und über vieles nicht Bescheid weiß oder wissen kann. Eine Nachfrage beim Klassenlehrer wäre sicherlich auch möglich gewesen. Bei uns ist es gang und gäbe, wenn ein Vorfall welcher Art auch immer war, der etwas eskalierte, dass man dem Klassenlehrer einen kleinen Notizzettel macht oder dies im Klassenbuch vermerkt, je nach Vorfall. Wie gesagt: Das Entfernen fand statt, als der Unterricht (sogar der Unterrichtstag!) vorbei war, von daher... Ein kurzer Anrufversuch zu Hause hätte sicherlich nicht geschadet, auch wenn es der Schilderung nach nichts gebracht hätte, da niemand zu Hause war - sonst hätte der Freund ja keinen Zettel schreiben müssen. Unglücklich gelaufen ist es. Ja. Die Ursachen für das Verhalten sollten herausgefunden werden. Ja. Die Situation sollte nicht wieder vorkommen. Ja. Aufsichtspflichtverletzung der angesprochenen Lehrkräfte oder gar der Schule. Für mein Dafürhalten nach Aufklärung des Verlasszeitraumes eher ein klares Nein. Nun darf man gerne weiterdiskutieren und sich angreifen, wieso ein Schüler den Raum einfach verlassen darf. Aber ich finde, in der Pause oder bei Schulschluss, sollte ein Schüler auch mal ohne Beachtung des Lehrers den Raum verlassen dürfen. Es kann ja sein, dass mal jemand schleunig auf Toilette muss. Soll es geben. Da muss man nicht gleich allen Krams mitnehmen. Denn während des Unterrichts fand kein Verlassen des Raumes statt. |
| selbst wenn | | von: missmarpel93
erstellt: 11.02.2017 10:00:05 |
Selbst wenn der Schüler den Unterricht während des laufenden Unterrichtes verlassen hat, ist das nicht mehr als ein Eintrag im Klassenbuch wert. Damit sind die Klassenleitung und ggf. die Lehrkräfte der Folgestunden informiert. Eine Nachsuche ist erst geboten, wenn eine Vermisstenanzeige vorliegt. Wie viele Kinder hauen selbst aus der Hand ihrer Erziehungsberechtigten ab, ist das dann jedes Mal ein Fall für die Staatsanwalrschaft wegen Verletzung der aufsichtspflicht oder ein Grund das Jugendamt einzuschalten? Warum sollen hier Lehrkräfte bzw. die betroffene Schulleitung anders behandelt werden als die Eltern? Aufgrund der leigengelassenen Schulsachen und der Oberbekleidung konnte selbst bei übersinnlichen Kräften nicht davon ausgegangen werden, dass der schüler die Schule/ das Schulgebäude verlassen haben könnte, um in der Stadt umher zu irren. |
| Ich weiße gerne nochmals auf die Erweiterung des Eingangspostings hin: | | von: seplundpetra
erstellt: 11.02.2017 10:45:32 geändert: 11.02.2017 10:46:25 |
"Wütend den Raum hat Schüler x mit dem Klingelzeichen verlassen (dies wurde mir erst später so detailliert mitgeteilt)." Bei genauerer Betrachtung und Recherche verändern sich manchmal Eingangsbehauptungen, so wie in diesem Fall, was durch den mitzitieren Nachsatz, der ebenfalls von der Threaderöffnerin geschrieben wurde, ja auch deutlich wird. |
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