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Forum: "Unterschrift von Eltern"
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| Das Hessische Schulgesetz sagt | | von: veneziaa
erstellt: 05.03.2006 10:33:12 |
§ 25 Abs. 1,3
...schriftliche Arbeiten sollen ...
bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern den Eltern Einblick in die Unterrichtsarbeit der Schule geben und sie über die Leistungen der SuS unterrichten.
§ 26, 2
... Bei Minderjährigen ist den Eltern die Gelegenheit zu geben, die schriftliche Arbeit nach der Rückgabe einzusehen. Die Kenntnisnahme ist durch Unterschrift eines zur Einsichtnahme Berechtigten zu bestätigen.
Mit anderen Worten: In Hessen muss man die Elternunterschrift einfordern.
Ich mache das, ehrlich gesagt, nicht immer. Wenn ich sehe, dass ein Kind Angst hat, seine Note zu Hause zu zeigen, rede ich unter vier Augen mit ihm. Ich glaube, sie sagen mir dann auch immer die Wahrheit. Sie sind froh, wenn wir gemeinsam verabreden, dass das Kind es wenigstens versucht, mit den Eltern zu reden, ihnen die Arbeit zu zeigen. Es darf aber auf keinen Fall die Unterschrift fälschen.
Leider geht das immer nur bei einer Arbeit. Spätestens nach der zweiten verhauenen Note muss ich mich an die Eltern wenden - in irgendeiner Form. Ich finde, da MÜSSEN wir den Kindern einfach helfen! |
| @veneziaa | | von: streberin
erstellt: 05.03.2006 10:41:17 geändert: 05.03.2006 13:03:21 |
Ich mache das so wie du.
Wenn die Kinder sehr Angst haben, frage ich auch, ob ich zu Hause anrufen soll, dass ich den Eltern die Note sage, bevor sie das Kind zeigen muss. Das wollen dann die meisten. Manche Kinder bitten mich auch den Eltern ein Briefchen dazuzuschreiben. Nachdem ich das einmal angefangen habe, kommen jetzt auch die ehrgeizigen Schüler und bitten mich diesen Brief zu schreiben, wenn sie einmal eine Drei haben.
Die Sache mit dem Anruf kann sich auch als Schuss nach hinten erweisen. Als ich vor Kurzem bei einem Mädchen angerufen hatte, weil es so bitterlich weinte, erzählte sie mir am nächsten Tag, dass sie allein wegen des Anrufs schon Ärger bekommen hätte. Die Mutter befürchtet jetzt, ich denke, sie würde das Kind bei schlechten Noten schimpfen. |
| NSchG § 55 | | von: three
erstellt: 05.03.2006 11:57:21 |
http://cdl.niedersachsen.de/blob/images/C1884279_L20.pdf
§ 55 (3) Die Schule hat die Erziehungsberechtigten über die Bewertung ... in geeigneter Weise zu unterrichten.
... ob das nun weiter hilft?
ich habe schon etliche klassenarbeiten meiner (niedersächsischen) kinder unterschreiben müssen. |
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