geben wir die erklärung aber freiwillig ab, weil wir gerne was zurück haben möchten.
Wichtig: In folgenden Fällen aber müssen Arbeitnehmer eine Steuererklärung abgeben (§46 Abs. 2 EStG),
* wenn das Finanzamt ihnen auf der Lohnsteuerkarte einen Freibetrag eingetragen hat,
* wenn ihre weiteren Einkünfte, von denen keine Lohnsteuer abgezogen wurde - etwa Renten, Mieten etc. -, mehr als 410 Euro betragen,
* wenn Arbeitnehmer bei mehreren Arbeitgebern gleichzeitig Arbeitslohn bezogen haben (Ausnahme Minijob: Er muss nicht bei der Einkommensteuererklärung angegeben werden),
* wenn steuerfreie Lohnersatzleistungen wie z. B. Arbeitslosengeld I, Krankengeld, Kurzarbeitergeld oder Elterngeld bezogen haben,
* wenn beide Ehegatten Arbeitslohn bezogen haben und einer von ihnen nach der Steuerklasse V oder VI besteuert wurde.