Durch eine Userin bin ich wieder auf dieses Forum aufmerksam geworden und ergänze den Text für Bayern.
Nach der Ermordung der siebenjährigen Natalie Astner am 20. September 1996 (die Morgens nicht in die Schule kam und die Lehrerin dachte sie wäre krank) wurde von bayrischen Kultusministerium folgendes Schreiben an die Leiter der Grundschulen, Hauptschulen, Förderschulen, Realschulen, Wirtschaftsschulen und Gymnasien in Bayern herausgegeben:
KWMS vom 6.11.1996
Nr. III/9-S 4313-8/169876:
Bei unentschuldigtem Fernbleiben von Schülern muss die Schule sofort nach Unterrichtsbeginn die Erziehungsberechtigten davon in Kenntnis zu setzen, dass das Kind nicht im Unterricht erschienen ist, und sie darauf hinzuweisen, dass sie für weitere Maßnahmen verantwortlich sind.
Ist eine Kontaktaufnahme mit den Erziehungsberechtigten nicht möglich, so muss die Schule entscheiden, ob und wann es gerechtfertigt ist, die örtlich zuständige Polizeidienststelle zu verständigen.
Später wurde das dann ergänzt:
KMS vom 21.2.2001
Nr. III/5-S4313-6/147
Die Schule ist gehalten, bei nicht gemeldetem Fernbleiben von Schülerinnen und Schülern sofort nach Unterrichtsbeginn die Erziehungsberechtigten davon in Kenntnis zu setzen, dass das Kind nicht im Unterricht erschienen ist, und sie darauf hinzuweisen, dass sie für etwaige weitere Maßnahmen verantwortlich sind.
Wo eine solche Kontaktaufnahme nicht möglich ist, sind örtlich praktikable Lösungen, z.B. in Absprache mit den Erziehungsberechtigten und dem Sachaufwandsträger, zu finden.
Sind die Erziehungsberechtigten nicht zu erreichen, so muss die Schule nach Lage des Falles die Entscheidung treffen, ob und wann es gerechtfertigt erscheint, die örtlich zuständige Polizeidienststelle zu verständigen.