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Forum: "Müssen Lehrer bei Eltern anrufen, wenn das Kind fehlt?"

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..neuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: elke2 Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 02.03.2012 15:48:37

Wir rufen dann in der nächsten Pause an!! Allerdings kommt das nur noch sehr selten vor!!!


@elke2neuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: bakunix Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 04.03.2012 10:35:30

Auch wenn ihr erst in der Pause anruft, und das selten, ist im Laufe der Diskussion noch nicht herausgekommen, ob es Pflicht sei, anzurufen. Außer in Hessen. Jedoch wurde der Erlass nicht zitiert. Würde mich interessieren, wie das formuliert ist.


HE oder BYneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: palim Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 04.03.2012 13:32:20

Hessen?

Indidi hat von einer Pflicht geschrieben,
das gilt dann für BY und geht mit rfalios Bericht konform.

Palim


Hessen oder Bayern, @palimneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: bakunix Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 04.03.2012 17:59:56 geändert: 04.03.2012 18:09:11

Strandhaus schrieb:

"In Hessen ist das rechtlich geregelt, man muss anrufen, zumindest in der Grundstufe."

Indidi bezog sich auf Bayern, formuliert aber:

"Wir Lehrer forschen da nicht nach." Das mache das Sekretariat.


Trotzdem bleibt die Frage offen, ob es eine Pflicht gibt, dass die Lehrkräfte, wenn das Fehlen des Kindes offenbar wird, den Unterricht verlassen und anrufen müssen. Deshalb würde mich der Originaltext, ob Bayern oder Hessen, interessieren.


Hier kommt die rechtliche Grundlage aus Hessenneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: strandhaus Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 04.03.2012 18:24:34 geändert: 04.03.2012 18:26:40

Daraus leitet sich eindeutig die Pflicht für die SCHULE, die eine Organisationsform finden muss, ab:

Auszug aus Gestaltung des Schulverhältnisses erster Teil §2
...
3) Die Grundschulen sollen bei nicht bekannten Gründen des Fernbleibens unmittelbar nach
Unterrichtsbeginn die Eltern von der Abwesenheit in Kenntnis setzen, damit diese
gegebenenfalls weitere Maßnahmen ergreifen können. Sind die Eltern nicht zu erreichen,
muss die Schule in Abwägung des Einzelfalls entscheiden, ob es zum Schutz des Kindes
notwendig erscheint, die örtlich zuständige Polizeidienststelle zu informieren. In den
Bildungsgängen der Mittelstufe kann entsprechend verfahren werden.

Ich schicke in einem solchen Fall ein Kind mit einem Zettel zur Sekretärin und die ruft dann an. Mein Handy benutze ich nicht.

Viele Grüße Strandhaus


@ Strandhausneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: bakunix Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 04.03.2012 18:32:56

Vielen Dank. - Schön, dass ihr täglich eine Sekretärin habt. Hättet ihr keine, wie wir an 3 Tagen in der Woche, hättet auch ihr den Konflikt mit der Aufsichtspflicht.


Das warneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: strandhaus Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 04.03.2012 19:35:40

Bei uns bis vor kurzem auch so, das ist dann tatsächlich ein Problem.


merkwürdigneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: palim Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 04.03.2012 21:30:48

Aber es haben doch nicht alle Grund- und Förderschulen in Hessen und Bayern täglich eine Sekretärin, oder?

Wie ist das denn an den anderen Schulen geregelt?

Palim


KMS Bayernneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: indidi Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 27.01.2014 15:25:57 geändert: 27.01.2014 15:26:21

Durch eine Userin bin ich wieder auf dieses Forum aufmerksam geworden und ergänze den Text für Bayern.

Nach der Ermordung der siebenjährigen Natalie Astner am 20. September 1996 (die Morgens nicht in die Schule kam und die Lehrerin dachte sie wäre krank) wurde von bayrischen Kultusministerium folgendes Schreiben an die Leiter der Grundschulen, Hauptschulen, Förderschulen, Realschulen, Wirtschaftsschulen und Gymnasien in Bayern herausgegeben:

KWMS vom 6.11.1996
Nr. III/9-S 4313-8/169876:
Bei unentschuldigtem Fernbleiben von Schülern muss die Schule sofort nach Unterrichtsbeginn die Erziehungsberechtigten davon in Kenntnis zu setzen, dass das Kind nicht im Unterricht erschienen ist, und sie darauf hinzuweisen, dass sie für weitere Maßnahmen verantwortlich sind.
Ist eine Kontaktaufnahme mit den Erziehungsberechtigten nicht möglich, so muss die Schule entscheiden, ob und wann es gerechtfertigt ist, die örtlich zuständige Polizeidienststelle zu verständigen.


Später wurde das dann ergänzt:
KMS vom 21.2.2001
Nr. III/5-S4313-6/147
Die Schule ist gehalten, bei nicht gemeldetem Fernbleiben von Schülerinnen und Schülern sofort nach Unterrichtsbeginn die Erziehungsberechtigten davon in Kenntnis zu setzen, dass das Kind nicht im Unterricht erschienen ist, und sie darauf hinzuweisen, dass sie für etwaige weitere Maßnahmen verantwortlich sind.
Wo eine solche Kontaktaufnahme nicht möglich ist, sind örtlich praktikable Lösungen, z.B. in Absprache mit den Erziehungsberechtigten und dem Sachaufwandsträger, zu finden.
Sind die Erziehungsberechtigten nicht zu erreichen, so muss die Schule nach Lage des Falles die Entscheidung treffen, ob und wann es gerechtfertigt erscheint, die örtlich zuständige Polizeidienststelle zu verständigen.





Also besteht eine neuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: starkedame Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 29.01.2014 07:45:07 geändert: 29.01.2014 07:46:34

Verpflichtung?


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