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Forum: ""Das ist nicht machbar" – "Doch!" - Mutter vs. Schulleiter"

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Undneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: klexel Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 11.09.2012 14:35:47

warum heißen dann diese Maßnahmen Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen ??

Das hier ist doch wirklich alles Erbsenzählerei.


Nicht nur Elternneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: silberfleck Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 11.09.2012 16:03:28

sondern auch das Jugendamt sagen nicht nur, dass "Schule" erzieht, sondern sie fordern dies sogar explizit ein.
Ich würde liebend gerne die Erziehung meiner Schüler den Eltern oder auch dem Jugendamt überlassen, wenn dies dann eben auch zum Wohle aller Beteiligten getan würde.


Jugendamtneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: pb82 Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 11.09.2012 16:35:28 geändert: 11.09.2012 16:46:36

Was das Jugendamt fordert ist überhaupt nicht Maßgebend. Wenn überhaupt geht es das schulamt etwas an. Nur weil jamand sagt, das ist so, das muß so sein, wir brauchen das, ist esochj lange nicht richtig.
In dem genannten Link:
http://www.4teachers.de/dereferer.php?4t-url=http://ods3.schule.de/aseminar/erziehung/aufgaben/erzauftrag.htm
Wird kein Erziehungsauftrag seitens der Schule legitimiert.
Auch im Art. 7 GG steht nichts über den Erziehungsauftrag der Schule
Übrigends heißt es: Erziehungsmittel, Ordnungsmaßnahmen
Ich kann mich nur wiederholen. Nur weil es da steht muß es nicht stimmen.

Zitat:
Zwischen dem Aufgabenverständnis absolutistischer Herrscher und dem Staatsverständnis des Grundgesetzes liegen Welten. So steht der staatlichen Gestaltungsbefugnis für das Schulwesen in Artikel 6 Absatz 2 GG das Elternrecht gegenüber:

„Pflege und Erziehung der Kinder
sind das natürliche Recht der Eltern
und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht."

Vor allem aber wird alle staatliche Tätigkeit streng gebunden. Das hat aus dem Obrigkeitsstaat den Rechts- und Sozialstaat gemacht.

Das Bundesverfassungsgerichts hat dazu in seinem Maßstäbe setzenden Beschluss vom 21. Dezember 1977 (BVerfGE 47, 46 [80]) ausgeführt:

„Auch im Schulverhältnis spielt die Grundrechtsrelevanz eine erhebliche Rolle. Die Grenzen zwischen dem staatlichen Erziehungsauftrag (Art. 7 Abs. 1 GG) und dem Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 GG) sowie den Persönlichkeitsrechten des Kindes (Art. 2 Abs. 2 GG) sind oft flüssig und nur schwer auszumachen. Ihre Markierung ist für die Ausübung dieser Grundrechte vielfach von maßgeblicher Bedeutung.
Sie ist daher Aufgabe des Gesetzgebers.
Zitat Ende
Wo wird hier der Erziehungsauftrag an die Schule vergeben. Nirgends es wird klar gemacht, dass das GG ggf. alles andere negiert.
Die Ehrenwerten Kontrahenten werden doch nicht davon ausgehen, dass 10 verschiedene Lehrer an meinem Sohn rumerziehen dürfen.
Keiner hat Erziehung studiert und keiner kann mir die entsprechenden Ziele nennen.
Im Refrendariat wird Erziehung auch nicht abgehandelt.
Wer von Euch ist wie auf den vermeindlichen Auftrag vorbereitet worden?
Sagt Ihr mir doch was ihr darunter versteht oder wo die definierten Erziehugs ziele manifestiert sind.



Langsamneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: lisae Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 11.09.2012 17:22:06

nervt mich dieses Forum. Bis jetzt war ich nur stiller Mitleser, doch, wie gesagt, es wird mir jetzt zu bunt!

"...Keiner hat Erziehung studiert und keiner kann mir die entsprechenden Ziele nennen.
Im Refrendariat wird Erziehung auch nicht abgehandelt.
Wer von Euch ist wie auf den vermeindlichen Auftrag vorbereitet worden?..."

Dazu kann ich nur anmerken, dass es für manche Kinder und deren weiteren Lebensweg sehr förderlich ist, dass wir (ich mindestens) schon im Studium und auch im Ref auf Erziehungsarbeit hin ausgebildet wurden. Das In-die-Welt-setzen-können von Kindern impliziert leider noch nicht die Qualifikation für gute Erziehung. Tja, eben, auch die so hoch gepriesenen Eltern haben halt auch nicht "...Erziehung studiert...". Was soll das also alles?

lisae


Schule neuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: pb82 Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 11.09.2012 17:44:51

Daraus können wir aber kein pauscheles Erziehungsrecht für alle Schüler ableiten.


@pb82neuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: petty1412 Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 11.09.2012 17:44:57 geändert: 11.09.2012 17:47:06

In dem genannten Link:
http://www.4teachers.de/dereferer.php?4t-url=http://ods3.schule.de/aseminar/erziehung/aufgaben/erzauftrag.htm
Wird kein Erziehungsauftrag seitens der Schule legitimiert.


Hahaha, jetzt lache ich aber mal laut. Da findest du genau 16 Links, zu jedem einzelnen Schulgesetz eines jeden Bundeslandes. Und in jedem einzelnen davon wird der Erziehungsauftrag sehr wohl legitimiert. Und wenn du da nicht jede Einzelheit zum Erziehungsauftrag findest, liegt das daran, dass die Schulgesetze nur die Grundlage für die Verordnungen liefern, in denen du dann die Einzelheiten findest. Oder ist dir der Begriff der "Verordnung" nicht geläufig?

Aber eins weiß ich, ich klinke mich an dieser Stelle aus jeglicher weiterer Diskussion zu diesem Thema aus, es nervt nur noch.


GGneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: pb82 Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 11.09.2012 17:46:43 geändert: 11.09.2012 17:48:43

GG bricht Landesrecht erst recht Schulgesetz
Übrigens:

Niedersächsisches Schulgesetz i.d.F. vom 3. März 1998,
zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1999

§ 2
Bildungsauftrag der Schule


Boah ehneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: petty1412 Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 11.09.2012 17:48:08

das streitet doch keiner ab...


Erziehungsauftragneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: pb82 Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 11.09.2012 17:50:06

Bildung nicht Erziehung


Na gut, neuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: petty1412 Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 11.09.2012 17:54:32

dies ist mein letzter Beitrag zu diesem Forum, wenn du schon mit Einzelbeispielen kommst:

Baden-Württemberg

Verfassung vom 11. Januar 1953,
zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2000

Artikel 11
Recht auf Erziehung und Ausbildung
(1) Jeder junge Mensch hat ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung.
(2) Das öffentliche Schulwesen ist nach diesem Grundsatz zu gestalten.
(3) Staat, Gemeinden und Gemeindeverbände haben die erforderlichen Mittel, insbesondere auch Erziehungsbeihilfen, bereitzustellen.
(4) Das Nähere regelt ein Gesetz.

Artikel 12
Erziehungsziel, Träger der Erziehung
(1) Die Jugend ist in der Ehrfurcht vor Gott, im Geiste der christlichen Nächstenliebe, zur Brüderlichkeit aller Menschen und zur Friedensliebe, in der Liebe zu Volk und Heimat, zu sittlicher und politischer Verantwortlichkeit, zu beruflicher und sozialer Bewährung und zu freiheitlicher demokratischer Gesinnung zu erziehen.
(2) Verantwortliche Träger der Erziehung sind in ihren Bereichen die Eltern, der Staat, die Religionsgemeinschaften, die Gemeinden und die in ihren Bünden gegliederte Jugend.


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