Ich will mich mit Dir hier nicht über Deine (Laien-
)Auslegung der § streiten.
Nach dem ich dir hier schon öffentlich die Eignung
als Pädagogen abgesprochen habe, entlarvst du dich nun
auch noch als Verachter des Schulgesetzes - ich hoffe,
dass dein SL die geeigneten Konsequenzen zieht, wenn er
Kenntnis davon bekommt.
Du kannst mir absprechen was Du magst, Du kannst
ebenfalls hoffen auf was immer Du magst, aber sei mir
nicht böse, wenn ich zufrieden und glücklich mein Leben
fortsetze, Getreu dem Motto:
"Was juckt es die Eiche wenn sich ein dummes Schwein an
Ihr schubbert"
Bei uns in BW steht es gleich im §1, bei Euch in
NRW immerhin als §2, in allen anderen Ländern auch ganz
weit vorne - der Erziehungsauftrag der Schule!
[url]http://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Schulr
echt/Schulgesetz/Schulgesetz.pdf[/url]
Wo genau steht denn da bitte, dass Du alle SuS sitzen
bleiben lassen kannst oder gar die Erziehung der Eltern
in Frage stellen darfst oder gar gegen den ausdrücklichen
Willen der Eltern die Kinder (um-)erziehen darfst?!
Gewagte Auslegung von Dir!
Ich zitiere da mal einen Artikel des Fokus:
Grenzen des erzieherischen Einwirkens ergeben sich
insbesondere aus dem verfassungsrechtlich bestimmten
Persönlichkeitsrecht der Schülerinnen und Schüler und dem
– neben dem der Eltern bestehenden – selbstständigen
Erziehungsauftrag der Schule. Maßnahmen oder andere
Einwirkungen müssen grundsätzlich immer auch erzieherisch
begründet und vor allem verhältnismäßig (also
erforderlich, geeignet und mithin das mildeste Mittel zur
Erreichung des Zwecks) sein. Maßnahmen allein strafenden
Charakters sind ausgeschlossen. § 125 Abs.1 des
Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen sichert
einem Schüler „körperlichen Unversehrtheit“ gemäß Artikel
2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes zu.
[url]http://www.focus.de/familie/schule/recht/nordrhein-
westfalen-nordrhein-westfalen_id_2313503.html[/url]
So oder so, ich finde es erstaunlich, wie laut hier
einige offensichtlich angeschossenen "Kollegen"
reagieren...
Und mir warfst Du "Verbitterung" vor...
PS: § 53 im Wortlaut:
(...) Einwirkungen gegen mehrere Schülerinnen und
Schüler sind nur zulässig, wenn das Fehlverhalten jeder
oder jedem Einzelnen zuzurechnen ist.
und
Zu den erzieherischen Einwirkungen gehören (...)
die Nacharbeit unter Aufsicht nach vorheriger
Benachrichtigung der Eltern
Na dann... Ich bin ebenfalls kein Jurist, behaupte aber,
dass Deine §-Reiterei kein Bestand hätte bei einer
genaueren Prüfung des geschilderten Falls.
EDITH MEINT: missmarple hat es ja ebenfalls bereits in
seiner unnachahmlichen Art und weise klar gestellt.