@mordent - die Argumentation läuft doch ins Leere, wenn man bedenkt, dass es Lehrkräfte mit der lehrbefähigung gibt, die von Klase 1 bis Klasse 10 eingesetzt werden können. Sollen die dann entsprechend der Schulform, in der sie eingesetzt werden, bezahlt werden?
Die Besoldung im ÖD ergibt sich aufgrund der Eingruppierung in die vier Laufbahngruppen. Die Kriterien für die Eingruppierung in diese Laufbahngruppen hängen von der beruflichen bzw. der akademischen Qualifikation der Bewerber und dem Bestehen der Laufbahnprüfung am Ende des Vorbereitungsdienstes ab.
Über die Laufbahngruppen des einfachen Dienstes (Arbeiter) und des mittleren Dienstes (Angestellte) müssen wir uns hier nicht unterhalten. Es geht um die Eingruppierungsvoraussetzungen für den gehobenen und den höheren Dienst (NRW: Laufbahngruppe II, erstes und zweites Einstiegsamt). Diese sehen für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst des höheren Dienstes - unabhängig von der Studienrichtung - einen Masterabschluss oder vergleichbaren Abschluss (Diplom, Magister, Erstes Staatsexamen etc.) unabhängig von der Regelstudienzeit der einzelnen Studienfächer vor.
Für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst des gehobenen Dienstes reicht ein abgeschlossenes Fachhochschulstudium oder ein Bachelor-Degree aus.
Da es für Lehramt nur die Möglichkeit gibt, den Vorbereitungsdienst mit abgeschlossenem Hochschulstudium (Uni oder PH) zu beginnen, liegen die formalen Voraussetzungen vor, als Referendar dem höheren Dienst zugeordnet und nach Bestehen der ersten Laufbahnprüfung (Zweites Staatsexamen) bei Übernahme auf eine Planstelle im Eingangsamt mit A13 bzw. E13 vergütet zu werden.
Von der Eingruppierung unabhängig kann der Dienst-/Arbeitgeber für die einzelnen Schulformen unterschiedliche Wochenstundendeputate festschreiben, genauso wie er für die unterschiedlichen Schulformen unterschiedliche Klassenteiler festsetzen darf.