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Forum: "Aufsicht bei Unterrichtsgängen"
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| Ich habe | | von: silberfleck
erstellt: 21.11.2012 22:20:33 |
aus dem Schulrecht RLP zitiert.
Immer wieder heißt es hier bei 4t man solle das Schulrecht des eigenen Bundeslandes heranziehen. Nur so kann man eine rechtlich bindende Aussage finden. Und wenn man ein Schulrechtsbuch für D herausgibt kann man wahrscheinlich nicht eine bindende Aussage finden, die auf alle Bundesländer zutrifft.
Und ich denke auch, dass die Aussage absichtlich so ist, da ich bei der Entscheidung für eine oder zwei Aufsichten eben nur vor Ort entscheiden kann, was richtig (oder besser)ist.
Nur vor Ort weiß man wie groß die Gruppe ist, wie alt die Schüler sind, wie ihr allgemeines Verhalten ist, ob sie entsprechende Situationen aus ihrem Alltag kennen, ob es besondere Gefahren gibt, die von der Gruppe, von einzelnen Schülern oder der Situation herrühren ... .
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| Keine Aussage dazu für RLP gefunden | | von: sofawolf
erstellt: 22.11.2012 17:56:32 geändert: 22.11.2012 17:58:01 |
@ silberfleck
es interessiert mich wirklich, wie es genau im schulrecht von RLP steht. zitiert haben Sie ja eben nicht, sondern sinngemäß wiedergegeben. da können sich durchaus ungenauigkeiten einschleichen oder man erinnert sich eben nicht mehr so ganz genau an den wortlaut, der aber wichtig ist.
ich habe danach zu googeln versucht und z.b. diese zwei dokumente gefunden und überflogen. da steht nicht, dass es normalerweise (= in der regel) in RLP 2 begleitpersonen sein müssen.
1.) PDF "Aufsichstpflicht des Lehrers" (Studienseminar Trier) http://studienseminar.rlp.de/uploads/media/Aufsichtspflicht_des_Lehrers_01.pdf
2.) Schulordnung für die öffentlichen Grundschulen (in Rheinland-Pfalz) http://www.mbwwk.rlp.de/fileadmin/mbwjk/service/publikationen/Bildung/Grundschulordnung.pdf
also es ist doch wirklich merkwürdig, dass sich Ihre aussage in diesen beiden "passend klingenden" dokumenten nicht wiederfinden lässt. worauf beruht dann Ihre aussage???
können Sie uns das mal verlinken? bitte!
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| Langsam wird es ein bisschen langweilig. | | von: klexel
erstellt: 22.11.2012 19:00:47 geändert: 22.11.2012 19:02:38 |
Wir haben doch nun schon mehrfach festgestellt, dass es keine genaue Festlegung für die Zahl der Begleitpersonen gibt, weil das immer vom Alter der Schüler, der Größe der Gruppe und der Art und dem Ziel der Veranstaltung abhängig ist.
Und das ist auch gut so, denn dann hast du die Möglichkeit und Freiheit, auf einer 2. Begleitperson zu bestehen.
Wäre festgelegt, dass bei bestimmten Fahrten nur 1 Person erlaubt ist, hättest du diese Möglichkeit nicht.
Ich versteh jetzt nicht, warum du das Schulrecht für RLP bemühst. Du lebst doch in Berlin.
Den Link dafür hatte ich dir schon gesetzt:
http://www.berlin.de/imperia/md/content/sen-bildung/rechtsvorschriften/av_aufsicht.pdf?start&ts=1306407161&file=av_aufsicht.pdf
Da steht ausdrücklich, dass Fahrten in die Berge, zum Skifahren, Schwimmen oder anderen gefährlichen Sportarten zwingend eine 2. Begleitung erfordern.
Für andere Fahrten steht da nichts - aus dem o.a. Grund.
Ansonsten: Mir wäre eine solche Bestimmung total egal. Wenn ich auf einer 2. Begleitung bestehe, weil es mir sinnvoll und notwendig erscheint, dann bekomme ich die auch, da kannst du sicher sein. Und wenn nicht, dann fahre ich nicht - so einfach ist das. Mein Unfallerlebnis mit dem Schüler im Bus hatte ich ja weiter oben schon dargestellt.
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| sei doch nicht so miesepetrig :-) | | von: sofawolf
erstellt: 22.11.2012 19:59:48 |
@ klexel,
niemand zwingt dich doch, einen diskussionstrang zu lesen, der dich nicht interessiert. du hast die freiheit, einfach nicht zu lesen, was du langweilig findest. warum anderen in die suppe spucken?
wenn du fleißig mitgelesen hast, weißt du, dass ich mich auf u.a. auf den schulrechtsexperten günther hoegg berief, der in seinem buch "schulrecht" schrieb, dass (sinngemäß) in keinem bundesland 2 begleitpersonen vorgeschrieben sind. silberfleck schrieb aber, in RLP seien "in der regel" zwei begleitpersonen vorgeschrieben. da mich das wundert, fragte ich, wo genau das steht und wie genau das formuliert ist. ich möchte das einfach für mich wissen. warum darf ich nicht?
aus der tatsache übrigens, dass nirgends 2 begleitpersonen bei normalen unterrichtsgängen vorgeschrieben sind (in besonderen schon), kann man nicht schließen, dass man ein recht hätte, auf einer 2. person zu bestehen. woraus schließt du denn das schon wieder? wird da nicht wieder ein märchen in die welt gesetzt?
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| seltsame argumentationsführung | | von: sofawolf
erstellt: 22.11.2012 20:01:59 geändert: 22.11.2012 20:07:13 |
@ klexel
du schreibst: "Wir haben doch nun schon mehrfach festgestellt, dass es keine genaue Festlegung für die Zahl der Begleitpersonen gibt, weil das immer vom Alter der Schüler, der Größe der Gruppe und der Art und dem Ziel der Veranstaltung abhängig ist."
das stimmt doch aber nicht. jemand (warst das nicht sogar du) brachte doch ein zitat aus niedersachsen, in dem genau und konkret steht, dass bei normalen unterrichtsgängen ohne übernachtung in der regel 1 begleitperson ausreicht. das finde ich sehr konkret.
weiter schreibst du: "Wäre festgelegt, dass bei bestimmten Fahrten nur 1 Person erlaubt ist, hättest du diese Möglichkeit nicht."
das finde ich schon eine ziemlich groteske umkehrung des gesagten. dass eine begleitperson ausreicht, ist doch etwas völlig anderes als, dass nur eine begleitperson erlaubt sei. daraus, dass der gesetzgeber sagt, es reiche in vielen fällen eine begleitperson, kann man doch nicht schließen, dass man auf 2 begleitpersonen bestehen kann. man kann darum bitten. ich selbst würde auch immer dazu raten, aber darauf bestehen? und wenn man sie nicht bekommt, darf man sich aus diesem grunde weigern, den unterrichtsgang durchzuführen? |
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