letzter Beitrag in diesem unsäglichen Forum:
Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
Art. 6 (2): "Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft."
Art. 7 (2): "Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates."
Bundesverfassungsgericht
(aus dem Jahre 1971, "Förderstufen-Urteil")
"Das Grundgesetz hat die Schule nicht zur ausschließlichen Staatsangelegenheit erklärt. Der Staat trifft sich hier mit anderen Erziehungsträgern in der Aufgabe, das Kind bei der Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit innerhalb der Gemeinschaft zu unterstützen und zu fördern. Insbesondere wird das staatliche Bestimmungsrecht im Schulwesen begrenzt durch das in Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz gewährleistete Elternerziehungsrecht (Elternrecht).
Der staatliche Erziehungsauftrag in der Schule ist in seinem Bereich dem Elternerziehungsrecht nicht nach-, sondern gleichgeordnet.
Diese gemeinsame Erziehungsaufgabe von Eltern und Schule, welche die Bildung der einen Persönlichkeit des Kindes zum Ziele hat, läßt sich nicht in einzelne Kompetenzen zerlegen. Sie ist in einem sinnvoll aufeinander bezogenen Zusammenwirken zu erfüllen.
Der Staat muß deshalb in der Schule die Verantwortung der Eltern für den Gesamtplan der Erziehung ihrer Kinder achten und für die Vielfalt der Anschauungen in Erziehungsfragen soweit offen sein, als es sich mit einem geordneten staatlichen Schulsystem verträgt."
Quelle:
http://www.schulelternrat.de/lererz99.htm
Und du wirst dich doch wohl nicht mit dem Bundesverfassungsgericht anlegen wollen, oder ??