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Forum: "Eltern/Suche Hilfe wegen Tadel"
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| Verwaltungsakt | | von: missmarpel93
erstellt: 22.03.2013 07:57:21 |
Im Verwaltungsverfahrensgesetz steht eigentlich alles drin, was man wissen muss.
Leider erlebe ich viele Kollegen und Kolleginnen bei der Ausübung ihrer "behördlichen Aufgaben" oft nicht ausreichend informiert bzw. sie lehnen ein verwaltungsgemäßes Handeln schlichtweg ab.
Also, wenn der Tadel formal zur Kenntnis gebracht wird, dann muss er auch mit einem rechtsbehelf (Neudeutsch: Ihre rechte) versehen sein. Selbst auf den zeugnissen steht wie lang der Zeitraum ist, in dem man Widerspruch einlegen kann.
1) Der Tadel muss schriftlich an die Erziehungsberechtigten übermittelt werden.
2) Er muss mit dem Hinweis auf die widerspruchsmöglichkeit und den Widerspruchszeitraum versehen sein.
3) Der Tadel muss den Anforderungen eines behördlichen Schreibens (Verfügung) entsprechen.
4) Dazu gehört eben auch, dass er von der Schulleitung unterschrieben wird. Die Unterschrift der Klassenleitung ist allein nicht rechtswirksam.
Ich könnte hier noch ein bischen weitermachen (learned is learned - ja, man kann eben auch ein Referendariat bei anderen Behörden, wo man so etwas lernt, erfolgreich abschließen).
Noch ein Tipp zum Schluss, es reicht vollkommen aus folgendermaßen gegen den Tadel vozugehen:
Innerhalb der Widerspruchsfrist erklärt man seinen Widerspruch schriftlich. Noch gemeiner ist es den Widerspruch mündlich im Sekretariat der Schule zu Protokoll zu geben. Die Sekretärin muss daraufhin den mündlich vorgebrachten Widerspruch protokollieren und schriftlich niederlegen. Das heißt sie muss ein Protokoll über den mündlich vorgebrachten Widerspruch abtippen und vom Widerspruchsführer unterzeichen lassen. Eine Begründung muss nicht direkt mitgeliefert werden, sie muss allerdings innerhalb der Frist nachgeliefert werden.
Also direkt vor den ferien schriftlich den Widerspruch mit dem Hinweis "Begründung folgt" einlegen und nach den ferien die begründung nachreichen oder wenn man neue Erkenntnisse gewonnen hat, die Frist verstreichen lassen. Dann ist der Widerspruch hinfällig und der tadel formal korrekt akzeptiert.
Ich würde den Tadel weniger inhaltlich angreifen sondern eher das dem tadel zugrundeliegende Procedere monieren. Ferner würde ich prüfen, ob der Tadel als Verwaltungshandeln formal korrekt ist. letzteres macht auch jeder Rechtsanwalt bevor er sich mit dem eigentlichen Inhalt befasst. Ist der Verwaltungsakt formal fehlerhaft, dann muss er - ob begründet oder nicht - zurückgenommen werden.
Selbst wenn der Widerspruch scheitert und es zu einem Verwaltungsstreitverfahren kommt, prüft das verwaltungsgericht erst den formalen Aspekt bevor es die Klage annimmt und den Fall inhaltlich überprüft.
An dieser Stelle verlieren ganz viele behörden, vor allem schulen. Die Rechtsdezernenten der Schulaufsich sind auch häufig nicht die fittesten. |
| Ball flach halten | | von: jinges
erstellt: 22.03.2013 08:55:06 |
Guten Morgen!
Ich finde dein geplantes Vorgehen richtig. Du scheinst immer noch offen für ein ruhiges, klärendes Gespräch zu sein. Schade ist sicher, dass sich das so in die Länge zieht, weil die betroffenen Lehrerinnen das Ganze scheinbar nicht als so dramatisch empfinden, dass sie sich zeitnah mit dir in Verbindung setzen. Allerdings ist manchmal auch vor den Ferien in Schulen die Hölle los und alle sind "ferienreif".
Ich sehe diesen "Tadel" immer noch als schriftlichen Hinweis über einen unschönen Vorfall, an dem deine Tochter (in welcher Art auch immer) beteiligt war. Wahrscheinlich kam die Fachlehrerin dazu und war mit der Situation überfordert. Könnte man als Lehrkraft in einem Gespräch auch aus seiner Sicht so schildern und zugeben.
Ich würde nicht mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde o.ä. "drohen". Finde diesen Schritt vor einem persönlichen Gespräch überzogen (ich weiß, du kannst nichts dafür, dass dieses noch nicht stattgefunden hat). Kann mir zwar nicht vorstellen, dass die Kollegin ihren Ärger an deiner Tochter auslassen würde, aber Drohungen tragen auch nicht zur besseren Kommunikation bei.
Ich würde an deiner Stelle aber auch versuchen, die Schulleitung zu informieren. Er würde ja reichen, wenn die SL der Kollegin mal auf die Füße tritt und ihr deutlich macht, dass dringender Gesprächsbedarf besteht und sie sich bitte mit dir schnellstmöglich in Verbindung setzt. Versuche deinerseits gab es schließlich genug.
Viel Erfolg (weiterhin)!
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| Fehlerhaft | | von: missmarpel93
erstellt: 22.03.2013 09:13:28 |
Die Lehrerin ist jetzt erst einmal außen vor. Bezüglich des eigentlichen Sachverhaltes kann sie innerhalb des Widerspruchverfahrens um eine Stellungnahme und bewertung des Vorfalles durch die Schulleitung aufgefordert werden.
Zuständig für den widerspruch ist der Schulleiter. Diesem ist der Widerspruch gegen die schulische Maßnahme (Tadel) schriftlich anzuzeigen. Ergo kein Telefonat oder eine mündliche Unterredung. Wenn doch ein Termin und eine mündliche Unterredung stattfinden, dann am Ende den Widerspruch zu Protokoll geben. Der Widerspruch muss dann schriftlich niedergelegt und vom Widerspruchsführer unterschrieben werden.
Wie du geschrieben hast, ist der Tadel formell soweit korrekt bis auf die Tatsache, dass der Rechtsbehelf fehlt.
Auf diesen Umstand würde ich die Schule aber nicht hinweisen.
Also bestätige der Schule schriftlich den Erhalt des Schreibens und erkläre deinen Widerspruch. Reiche die Begründung nach, wenn du dich mit der anderen Mutter besprochen hast.
Widerspruchsbehörde ist nicht die Schule. Du schickst zwar den Widerspruch an den Schulleiter, aber der muss das widerspruchsverfahren abgeben an die zuständige Schulaufsicht. Die fordert dann die Schule zur Darstellung des Sachverhaltes, der Bewertung der Beteiligung der einzelnen SuS am Sachverhalt und zur Darlegung des Ermessensspielraumes bei der disziplinarischen Würdigung des Vorfalles auf. Der Beschluss einen Tadel auszusprechen ist eine Ermessenssache, folglich müssen die Grundlagen der Entscheidung sowie der Ermessenspielraum aufgezeigtwerden. Die getroffene Entscheidung muss nämlich ermessensfehlerfrei und dem schulischen Vergehen angemessen sein. Der letzte Aspekt zielt darauf ab, dass es nicht angemessen sein kann, allen Beteiligten (Würger und Gewürgter) mit der gleichen Maßnahme zu begegnen.
Du wirst im Verfahren nicht weiter gehört, deshalb überlege dir die begründung, die du im Widerspruch formulierst, möglichst genau. Auf Grundlage dieser Begründung wird nämlich entschieden, ob dem Widerspruch stattgegeben wird oder ob er niedergeschlagen wird.
Die Schule muss in ihrer Stellungnahme die von dir vorgebrachten Gründe für das Nichtakzeptieren des Tadels einzeln entkräften, um sie gegenstandslos zu machen.
Da haben die gut mit zu tun. Entweder die nehmen die Herausforderung an oder sie agieren halbherzig, dann verlieren sie auch den Rückhalt der Schulaufsicht. die will sich nämlich in keinem Fall die Finger verbrennen. |
| @jinges | | von: missmarpel93
erstellt: 22.03.2013 09:28:35 |
Dein Vorschlag in Ehren, aber für deine Vorgehensweise ist es zu spät. Der Tadel ist ausgesprochen. Das ist ein formaler Rechtsakt, den kriegst Du genauso wenig wie eine Warze durch besprechen weg.
Die Schule/Klassenleitung hat ja im Vorfeld zu dieser Maßnahme auch kein Elterngespräch einberufen. Die KL hat sofort den Tadel angedroht, im Nachgang versucht ein Gespräch mit den Schülern zuführen, allerdings nicht um den Vorfall aufzuklären, sondern um ihre getroffene Entscheidung abzusichern. Danach ist dann ganz formal weitergearbeitet worden. Warum sollen die Eltern da jetzt mitspielen?
Wenn der Schulleiter in Folge eines netten Gespräches zwischen Eltern und Kindern sowie der Klassenleitung den Tadel aus der Akte entfernt, macht er sich strafbar (Rechtsbeugung). Also wird er es nicht tun und um des lieben Friedens Willen bleibt dann ein völlig unbegründeter Tadel in der Stammakte der Schülerin.
Zwischen schule und Elternhaus herrscht Waffengleichheit, folglich wird dem förmlich ausgesprochenen Tadel mit einem ebenso förmlichen Widerspruch begegnet.
Vor der Zustellung des Tadels gab es zwei Möglichkeiten:
1) Gespräch mit der KL, damit die die beantragung des Tadels zurückzieht;
oder
2) Aufbau einer Drohkulisse (Dienstaufsichtsbeschwerde), um mit etwas nachdruck die Schule zur Nichtaussprache des Tadels zu bewegen.
Jetzt ist es zu spät, der Zug für nette gespräche ist abgefahren; zumal die Gefahr besteht, den Widerspruchszeitraum u.a. wegen der Osterferien verstreichen zulassen. Die Ferientage haben nämlich keine Frist verlängernde Wirkung. |
| @silberfleck | | von: missmarpel93
erstellt: 22.03.2013 12:50:54 |
... die angemessene Form ist doch der formale Widerspruch!
Die Schule agiert auf der Rechtsgrundlage der entsprechenden Bestimmungen des Schulgesetzes. Die Eltern können dem mit den entsprechenden Mitteln begegnen.
Es ist übrigens entlarvend, dass hier viele dieses formale Vorgehen als "Riesenfass" bezeichnen.
Ziel muss doch sein, dass der unbegründete Tadel zurückgenommen wird oder der Tadel so begründet wird, dass er Bestand erhält. Es kann nicht sein, dass um des lieben Friedenswillen oder aus der Angst vor zukünftigen Benachteiligungen ein rechtskonformes Vorgehen unterbleibt.
Selbst wenn der Tadel zurecht besteht, warum hat es im Nachklapp zu dem Vorfall kein Elterngespräch gegeben?
Die normale Vorgehensweise in einem solchen Fall (Keilerei in der Klasse) ist doch:
1) Ermittlung der Beteiligten,
2) (zumindest an meiner Schule)die Su den Vorfall schriftlich schildern lassen,
3) Auswertung der schriftlichen Einlassungen
4) weitere direkte Befragungen von Beteiligten und unbeteiligten SuS der Klasse,
5) Bewertung des Vorfalles und Überlegungen bezgl. der Konsequenzen
6) pädagogische Gespräche und erzieherische Maßnahmen
7) Beantragung weitergehender disziplinarischer Maßnahmen bei der Abteilungs- bzw. Schulleitung
8) Elterngespräch ggf. mit der Ankündigung der Diszziplinarmaßnahme
9) schriftliche Ankündigung der Disziplinarmaßnahme und Einladung zur klassenkonferenz
10) Einholung der Beurteilung des betroffenen Schülers hinsichtlich des arbeits- udn Sozialverhaltens sowie des Leistungsstandes durch die Fachkollegen
11) Klassenkonferenz mit formaler Belehrung der Beteiligten durch die Schulleitung, Darlegung des Sachverhaltes durch die Klassenleitung und der Möglichkeit der Stellungnahme für den Schüler und die Eltern,
12) Beratung und Beschluss der Klassenkonferenz unter Ausschluss von Eltern und Kind sowie mündliche Bekanntgabe des Beschlusses,
13) schriftliche Bekanntgabe des Beschlusses einschließlich Begründung und Rechtsbehelf,
14) wird kein Widerspruch eingelegt, wird die Disziplinarmaßnahme rechtsgültig und zur Stammakte genommen.
Wird hingegen Widerspruch eingelegt, dann ist der Vorgang offen bis die bezirksregierung den Widerspruch niederschlägt oder ihm stattgibt. Im falle der niederschlagung des Widerspruchs besteht die Möglichkeit Klage zu erheben. Mit dem Gerichtsurteil wird der Vorfall dann abgeschlossen.
Das ist kein Riesenfass sondern der ganz normale rechtsweg. Die schule hat es sich mit dem leichtfertig ausgesprochenen Tadel eben zu leicht gemacht. |
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