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Forum: "Missbrauch der "Pädagogischen Freiheit" des Lehrers ???"
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| @ysnp | | von: schnullimann
erstellt: 28.09.2008 13:06:30 geändert: 28.09.2008 13:10:07 |
Hallo ysnp
positiv (das erste Mal in diesem Forum !) finde ich u.a. an Deinen konstruktiven Beitrag (Kleine Korrektur: der Vorfall fand in der 4.Klasse statt, die Kinder haben also schon etliche Arbeiten geschrieben und waren mit dem Prozedere der Abgabe nach der Prüfung vertraut !), dass es anscheinend noch Kollegen gibt, die außer dummen Sprüchen und nichtssagenden Floskeln (z.B. schnullimann – was für ein bescheuerter nick, ich willl auch `ne Mettwurst, bei manchen Leuten müssen Spezialisten ran, da hilft keine Ferntherapie etc.) sich anscheinend ernsthaft Gedanken über diese aus meiner Sicht sehr bedenkliche Bewertungsmethode machen und auch ihr eigenes Bewertungskriterium (kritisch) hinterfragen und sich damit auseinandersetzen können.
Thema Elternvertreterin: Diese stellte sich m.E. ein Armutszeugnuis aus, in dem sie ihrem Sohn nach diesem Vorfall verboten hat, sich mit meinem Sohn zu treffen, spielen etc. Mittlerweile ist deren Söhnchen auf der RS Nienburg, meiner auf dem Gy.
Einige Kollegen scheinen wohl vergessen zu haben, dass sie nicht der Hergott über eine objektive Notengebung sind und die Allwissenheit gepacht haben, denn es gibt z.B. auch in Niedersachsen diverse Schulgesetze, an die sich der Lehrkörper zu halten hat und die in seiner Notengebung berücksichtigt werden müsen:
§ 50 Abs. 1 NSchG
Die Lehrkräfte erziehen und unterrichten in eigener pädagogischer Verantwortung. Sie sind an Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Beschlüsse der Konferenzen und deren Ausschüsse nach §39 Abs.1 und 2 sowie an Anordnungen der Schulaufsicht gebunden. § 121 Abs. 2 NSchG
Die Schulbehörden können pädagogische Bewertungen sowie unterrichtliche und pädagogische Entscheidungen im Rahmen der Fachaufsicht nur aufheben oder abändern, wenn
1. diese gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstoßen,
2. bei ihnen von unrichtigen Voraussetzungen oder sachfremden Erwägungen ausgegangen wurde oder
3. sie gegen allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe verstoßen.
Ergänzend möchte ich auf folgende, ebenfalls verbindliche Erlasse, insbesondere auf Punkt 3, hinweisen:
Schriftliche Arbeiten in den allgemein bildenden Schulen
RdErl. d. MK v. 16.12.2004 – 33-83 201 (SVBl. 2/2005 S.75 ) - VORIS 22410 -
1. Schriftliche Arbeiten sind ein Teilbereich der für die Leistungsbewertung notwendigen Lernkontrollen, zu denen auch mündliche und andere fachspezifische Lernkontrollen als gleichwertige Formen gehören. Grundsätzlich ist zwischen bewerteten und nicht bewerteten schriftlichen Arbeiten zu unterscheiden. Schulformspezifische und fachspezifische Regelungen hierzu sind in den Grundsatzerlassen für die Schulformen und in den Rahmenrichtlinien für die einzelnen Fächer enthalten. Bewertete schriftliche Arbeiten (Klassenarbeiten; Klausuren) geben Schülerinnen und Schülern, Lehrkräften und Erziehungsberechtigten Aufschlüsse über den Stand des Lernprozesses. Nicht bewertete kurze schriftliche Arbeiten dienen der Übung, dem Erwerb bestimmter Fertigkeiten oder der Feststellung, ob bestimmte Teillernziele einer Unterrichtseinheit bereits erreicht sind.
2. Bewertete schriftliche Arbeiten müssen aus dem Unterricht erwachsen und in ihrer Art und in ihrem Umfang der Entwicklungsstufe und dem Lernstand der Schülerinnen und Schüler angemessen sein.
3. Bewertete schriftliche Arbeiten werden in der Regel von allen Schülerinnen und Schülern einer Klasse oder Lerngruppe unter Aufsicht gleichzeitig und unter gleichen Bedingungen angefertigt.
So sehr die Notengebung und Zensierungspraxis primär pädagogische Angelegenheiten darstellen, so unbestreitbar ist die rechtliche Kontrolldichte. Der Lehrer hat also eine Reihe von Rechtsgrundsätzen zu beachten, wenn seine Notengebung im Falle von Beschwerden, Widersprüchen oder gar Klagen Bestand behalten soll.
Daher gilt insbesondere, dass die Leistungsbeurteilung fachlich angemessen und gleichmäßig, also gerecht, erfolgen muss. Die Rechtsvorschriften sind unbedingt einzuhalten. Daher müssen Lehrer neben den relevanten pädagogischen Handlungsgrundsätzen bei der Schülerbeurteilung und Leistungsbewertung die Rechts- und Verwaltungsvorschriften beachten und nicht nur die eigene pädagogische Verantwortung bei der Notengebung berücksichtigen.
In logischer Konsequenz bedeutet dieses für mich:
Die Diktatbewertung ist gemäß § 50 Abs 1 NSchG sowie § 121 Abs. 2 NSchG unakzeptabel, da sie gegen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie anerkannte pädagogische Grundsätze und Bewertungsmaßstäbe verstößt, da der Gleichheitsgrundsatz aller Schüler im Rahmen einer Leistungsüberprüfung u.a. gemäß dem Erlass „Schriftliche Arbeiten in den allgemein bildenden Schulen (RdErl. d. MK v. 16.12.2004 – 33-83 201 (SVBl. 2/2005 S.75 ) - VORIS 22410 – Punkt 3)“ verletzt worden ist. Dazu zählt unbestreitbar, dass alle Schüler für eine schriftliche Leistungsüberprüfung („Klassenarbeit“) den gleichen Bearbeitungszeitraum zur Verfügung gestellt bekommen müssen. Genau dieses Faktum ist hier bei der Bewertung des Diktats des Schülers X durch die Notengebung der Klassenlehrerin Frau Y nicht berücksichtigt worden, denn eine verspätet eingereichte Leistungsbemessung (hier: Diktatabgabe am nächsten Schultag !), die eine Notengebung trotz starker Abgabeverspätung und der daraus resultierenden Möglichkeit der Schaffung einer häuslichen Fehlerkorrektur (z.B.: „Erstdiktatkorrektur“ durch Anschaffung eines neuen Heftes etc.) legalisiert, verstößt infolgedessen eindeutig gegen die Gleichbehandlung aller Schüler im Rahmen einer Leistungsüberprüfung durch die Bevorteilung des betreffenen Schülers mittels Ermöglichung eines erweiterten Zeitrahmens.
Bis heute habe ich, obwohl mehrfach in den sehr umfangreichen Briefwechsel mit den entsprechenden Behörden erwünscht, keine verbindlich fundierte Begründung erhalten, die den Sachverhalt der möglichen Korrektur, z.B.: „Erstdiktatkorrektur“ durch Anschaffung eines neuen Heftes etc. zwecks Erlangung eines besseren Notenspiegels durch Täuschungshandlung entkräftet. |
| Die Vorschriften sind klar.. | | von: ysnp
erstellt: 28.09.2008 13:45:34 geändert: 28.09.2008 14:10:05 |
.. ich frage mich, wie hätte ich in dieser Situation gehandelt.
Als erstes wäre ich furchtbar erschrocken, dass ich dieses Mal die Arbeiten nicht nachgezählt habe oder - wenn mir das zum ersten Mal passiert wäre - hätte mit dem überhaupt nicht gerechnet.
Meine nächsten Überlegungen wären gewesen: Wie werde ich dem Kind und der Gesamtsituation gerecht? Dazu kenne ich ja das Kind, wenn es in einer 4. Klasse ist und kann einschätzen, ob dies möglicherweise mit Absicht oder unabsichtlich passiert ist.
Dann fälle ich eine pädagogische Entscheidung, wo ich alle Faktoren berücksichtige.
Ich persönlich hätte einen anderen Kompromiss geschlossen - ich hätte höchstwahrscheinlich dem Kind in der 4. Klasse die Chance gegeben, ein ähnliches Diktat nachzuschreiben. So wäre vllt. allen mehr geholfen.
Noch eine Anmerkung: Kritik gab es einmal, als ich einem Kind, das heulend über einer Klassenarbeit saß, aus pädagogischen Gründen einen Zeitbonus gegeben habe. Ich würde das immer wieder tun, denn in der Zeit, als es weinend darüber saß, war es wohl zu sehr unter Druck und zu keiner Leistung fähig.
Warum die Eltern, wie aus dem Zeitungsartikel hervorgeht, sich hinter die Klassenlehrerin gestellt haben, hatte sicher seine Gründe, die vllt. auf einer menschlichen Ebene zu suchen sind.
Die Gesamtsituation kann man hier eh nicht beurteilen, dazu fehlen die Aussagen aller Betroffenen.
LG: ysnp
P.S.: Bestimmte Dinge passieren nun mal, ich denke, dass die Lehrerin ihr Bestes geben wollte.
Ich kann von mir sagen: Nicht immer trifft man kluge Entscheidungen.
Lehrer haben genug Stress im Beruf und sind gefordert, da Erwartungen von allen Seiten auf sie einstürmen. Leider fällt es Eltern schwer, diesen Aspekt zu sehen und einmal fünf gerade sein zu lassen.
P.P.S.: Was mir noch aufgefallen ist: Der Zeitungsartikel pauschalisiert und suggeriert in der Einleitung diese Sache als allgemeines Problem mit mehreren Vorfällen sowohl an der Grundschule als auch am Gymnasium, obwohl nur von den beiden von dir erwähnten die Rede ist. |
| @ysnp | | von: schnullimann
erstellt: 28.09.2008 15:55:04 geändert: 28.09.2008 16:04:41 |
Hi ysnp,
zu Deinem Statement nehme ich wie folgt Stellung:
...ich frage mich, wie hätte ich in dieser Situation gehandelt.
Als erstes wäre ich furchtbar erschrocken, dass ich dieses Mal die Arbeiten nicht nachgezählt habe oder - wenn mir das zum ersten Mal passiert wäre - hätte mit dem überhaupt nicht gerechnet.
Meine nächsten Überlegungen wären gewesen: Wie werde ich dem Kind und der Gesamtsituation gerecht? Dazu kenne ich ja das Kind, wenn es in einer 4. Klasse ist und kann einschätzen, ob dies möglicherweise mit Absicht oder unabsichtlich passiert ist.
Dann fälle ich eine pädagogische Entscheidung, wo ich alle Faktoren berücksichtige.
Ich persönlich hätte einen anderen Kompromiss geschlossen - ich hätte höchstwahrscheinlich dem Kind in der 4. Klasse die Chance gegeben, ein ähnliches Diktat nachzuschreiben. So wäre vllt. allen mehr geholfen.
Hätte die Klassenlehrerin ebenfalls ein Ersatzdiktat angeordnet, hätte ich nie diesen Verwaltungsakt angestrebt.
Warum die Eltern, wie aus dem Zeitungsartikel hervorgeht, sich hinter die Klassenlehrerin gestellt haben, hatte sicher seine Gründe, die vllt. auf einer menschlichen Ebene zu suchen sind.
In der Tat:
Die „Haupträdelsführerin“ mit ihrem grundschulzeitig übertriebenen Übereinsatz als „Lesemutter“, deren verzogener Sohn immer bestens über die schriftlichen Noten der Klassenkameraden informiert war, in dem er heimlich in den Schulranzen spionierte und seine Mutter informierte und dafür u.a. ein „mustergültiges Sozialverhalten“ im Zeugnis attestiert bekam, äußerte sich einem mir befreundetem Elternteil Tage später nach dem Elternabend wie folgt: „... und beim Elternabend hab`ich`s dem Rickmann gegeben. Ich sagte einfach, dass die verspätete Abgabe an anderen Schule auch regeläßig passiert und das dann auch bewertet wurde ...“. Die Elternsprecherin führte sich auf wie eine Furie und griff mich an, ob die Aktion an sie persönlich gerichtet ist etc. Die engagierten Eltern haben sich meiner Meinung u.a. deshalb hinter die Lehrerin gestellt, da die Schullaufbahnempfehlung nicht mehr lange dauern würde, und es sich keiner mit der entscheidungsträchtigen Klassenlehrerin verscherzen wollte. Alle anwesenden Eltern waren „auf Sturm gebürstet“, Verbalprügel ohne Ende waren angesagt, so dass ich den Elternabend vorzeitig verließ. Sehr verärgert über diesen unverschämten Verlauf beschloss ich nun bis zum Äußersten zu gehen (Schriftverkehr durch alle Instanzen bis hin zum Bundespeditionsausschuss, Besuch eines Landespeditionsausschussmitglieds hier in Nienburg zwecks Gespräch mit der Schulleitung etc., Einschalten der Presse (DIE HARKE, FOCUS-Schule, etc.). So nahm die Sache dann ihren Lauf ...
P.S.: Bestimmte Dinge passieren nun mal, ich denke, dass die Lehrerin ihr Bestes geben wollte.
Ich kann von mir sagen: Nicht immer trifft man kluge Entscheidungen.
Ich bin eigendlich ein Gemütsmensch mit sehr viel Toleranz , kein BERUFS-QUERULANT oder, wie hier u.a. vermutet wird, ein Fall für den Psychiater. Auch vorgworfende Animositäten gegenüber der Lehrerin bzw. Elternsprecherin waren nicht zutreffend. Sicherlich wollte auch die Lehrerin ihr Bestes geben, aber so wie sie sich gab und die Unterstützung der Eltern suchte und für sich nutzte, war das sicherlich kein kluger Schachzug.
Merkwürdigerweise (oder doch nicht merkwürdig ???) verschlechterte sich der Notendurchschnitt in den von der Lehrerin unterrichteten Fächern bei meinem Sohn schlagartig, so dass beim „Schullaufbahnempfehlungsgespräch“ ihre Empfehlung zur RS tendierte. Glücklicherweise befinden wir uns hier in Niedersachsen, wo letztlich der Elternwille entscheidet. Somit besucht er nun das hiesige Gymnasium, wo bereits der Vater 1983 sein Abi schaffte. Auf Grund meiner Tätigkeit bin ich, auch weil ich diese Schule selbst besuchte, dort bestens bekannt. Er fühlt sich wohl, hat viele Freunde getroffen, die schulischen Leistungen sind gut und zwei Lehrer, mit denen ich über das bekannte Thema sprach, sagten mir: „...das hätte es hier nicht gegeben ...“.
Was mir noch aufgefallen ist: Der Zeitungsartikel pauschalisiert und suggeriert in der Einleitung diese Sache als allgemeines Problem mit mehreren Vorfällen sowohl an der Grundschule als auch am Gymnasium, obwohl nur von den beiden von dir erwähnten die Rede ist.
Über diese Vorfälle am besagten Gymnasium kann ich noch nicht reden, da die betreffende Person mittlerweile eine sehr aufwändige Eingabe beim Landespeditionsausschuss laufen hat, parallel dazu ein Disziplinarverfahren angestrebt wurde. Wegen der laufenden Verfahren möchte ich hierzu aus verständlichen Gründen mich noch nicht äußern.
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| . | | von: janne60
erstellt: 28.09.2008 16:05:38 |
einmal fünf gerade sein zu lassen.
So würde ich es nicht formulieren, sondern ich sehe es so, dass wir vielleicht pädagogische Freiheit auch mal mit Menschlichkeit gleichsetzen könnten: Im vorliegenden Fall die Lehrerin, die ihren Schüler seit 4 Jahren kennt, die am nächsten Tag ja auch das Heft sieht und sicherlich abschätzen kann, ob darin gepfuscht wurde oder ein neues Heft angeschafft oder was immer da nun unterstellt wurde. Sie hat gesehen, dass kein Täuschungsversuch vorlag und hat beschlossen, das schusselige Verhalten des Schülers zu ignorieren.
Schnullimann: Stell dir doch einfach Folgendes vor: Du hast deine Parkzeit überzogen (natürlich unverschuldet, du wurdest aufgehalten), rennst zum Auto zurück und siehst gerade, wie die Politesse dich aufschreibt. Die Frau kennt dich, weiß, dass du sonst ein gewissenhafter Bürger bist, glaubt dir deine Entschuldigung und zerreißt dein Knöllchen.
Würdest du dich nicht freuen, dass die Frau sich die Freiheit genommen hat, menschliches Handeln über Dienstpflicht gestellt zu haben? (Man spricht auch von "Auge zudrücken") |
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