Aufrücken
Das Aufrücken von einem Schuljahrgang in den nächsten ist im Gegensatz zur Versetzung nicht an Leistungen oder einen Konferenzbeschluss geknüpft.
(In einigen Bundesländern spricht man wohl auch vom Übergang, dieser Begriff hat aber mehrere Bedeutungen)
Aufrücken wie auch Versetzung werden in jedem Bundesland im Schulgesetz oder Ausbildungs- und Prüfungsordnungen festgelegt.
So rücken in einigen Bundesländern die Schüler vom 1. in den 2. Schuljahrgang auf, da hier 2 Jahre Erstunterricht als Gesamtheit angesehen werden und die Schülerinnen und Schüler 2 Jahre Zeit für ihre Entwicklung erhalten.
An Gesamtschulen rücken die Schüler und Schülerinnen unabhängig vom Notenbild am Ende eines Schuljahres in den nächsten Jahrgang auf, sie müssen lediglich die Versetzung vom 9. Jahrgang in den 10. Jahrgang schaffen. Maßgeblich hierfür sind die Versetzungsbestimmungen gem. APO (Ausbildungs- und Prüfungsordnung) an Hauptschulen in NRW.
Ähnlich wie bei Versetzungen gibt es auch hier unterschiedlichste Regelungen für verschiedene Bundesländer und Schulformen.