Als Eltern werden i.d.R. Mütter und Väter von Kindern bezeichnet. Dabei wird unterschieden zwischen biologischer, juristischer und sozialer Elternschaft. Für die Zusammenarbeit mit der Schule ist Elternschaft im sozialen und juristischen Sinne bedeutsam. Deshalb ist der Begriff „Eltern“ umfassender als Erziehungs- oder Sorgeberechtigte zu verstehen, weil es neben der klassischen Eltern-Kind-Familie, auch die getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern, Alleinerziehende und die „Patchwork-Familie“ gibt. Die Schule hat deshalb bei der Aufnahme eines Kindes die Frage nach dem elterlichen Sorgerecht (1) zu klären
Gem. Art. 6 GG ist die „Pflege und Erziehung der Kinder (...) das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht“, andererseits steht „das gesamte Schulwesen (...) unter der Aufsicht des Staates“ (Art. 7 GG). Daraus leitet das Bundesverfassungsgericht eine „gemeinsame Erziehungsaufgabe von Eltern und Schule“ ab, „welche die Bildung der eigenen Persönlichkeit des Kindes zum Ziel hat“. Diese Aufgabe „lässt sich nicht in einzelne Kompetenzen zerlegen. Sie ist in einem sinnvoll aufeinander bezogenen Zusammenwirken (von Schule und Elternhaus)zu erfüllen“.(2)
Aus diesen Rechten und Pflichten der Eltern einerseits und der Schule andererseits ergeben sich immer wieder Spannungen und Belastungen in der Eltern-Lehrer-Beziehung.
Tipps und Informationen über die Zusammenarbeit von Eltern und Schule in den einzelnen Bundesländern finden sich in einem entsprechenden Beschluss der KMK.
1) Sorgerecht - Eltern - Kind BGB §§ 1626 – 1698
2) Quelle: Bundesverfassungsgericht 06.12.1972, Az 1 BvR 230/70, 1 BvR 95/71