Die Elternpflichten ergeben sich weitgehend aus den Bestimmungen des GG, des BGB, des Kinder- und Jugendhilfegesetzes, der Landesschulgesetze und der UN-Konvention zu den Kinderrechten?.
Deutlich formuliert das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) die Elternpflichten in § 1:
„(1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.“
Gegenüber der Schule bestehen diese Pflichten, weil sie nur unter Einhaltung bestimmter Regeln durch die Eltern, ihrem Bildungsauftrag gerecht werden kann. Zu den wichtigsten Elternpflichten gegenüber der Schule gehören deshalb u.a.
- Sorge, dass die Kinder regelmäßig am Unterricht und an Schulveranstaltungen teilnehmen
- Ausstattung der Kinder mit dem notwendigen Arbeitsmaterial
- Übernahme der Kosten bei Schulveranstaltungen
- Informationen an die Schule über Beeinträchtigungen des Kindes, ggf. über akute Krankheiten
- Mithilfe bei der Realisierung bestimmter hygienische Maßnahmen, z.B. bei Kopflausbefall