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Eine Haftung des Lehrers besteht, wenn er in Ausübung seines Dienstes einen Schaden verursacht, z.B. durch eine Verletzung der Aufsichtspflicht oder durch Verlust des Schulschlüssels. Grundsätzlich übernimmt der Dienstherr im Rahmen seiner Fürsorgepflicht? die Haftung für den Lehrer.

Im Einzelnen sind bei der Haftung aber zivilrechtliche, strafrechtliche und disziplinarrechtliche Aspekte zu unterscheiden.

Alle SuS sind in der gesetzlichen Schüler-Unfallversicherung (z.B. Gemeinde-Unfall-Versicherungsverband) gegen Unfälle (Personenschäden) versichert, die im Zusammenhang mit dem Schulbesuch entstehen. Das befreit alle Lehrer und andere von der Schule beauftragte Aufsichtführende (Eltern, Hausmeister) von einer zivilrechtlichen Haftung.

Allerdings werden der Versicherer und der Dienstherr den Lehrer dann in Regress nehmen, wenn der Schaden aus grobfahrässiger Pflichtverletzung oder vorsätzlichem Handeln entstanden ist. Vorsatz wird in der Schule kaum vorkommen. Eine grobe Fahrlässigkeit aber kann dann vorliegen, wenn der Lehrer ein Verhalten zeigt, das die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, wenn er also naheliegende Sorgfaltsregeln, die ganz offensichtlich zu befolgen wären, außer acht lässt.

Wird ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Lehrers vermutet, hat das ggf. auch strafrechtliche Konsequenzen Ein Strafrichter hat aber zuvor zu entscheiden, ob ein solches Verhalten tatsächlich vorliegt. Stellt er fest, dass grobe Fahrlässigkeit vorliegt, wird der Dienstherr ein Disziplinarverfahren wegen eines Dienstvergehens (Verletzung der Aufsichtspflicht) einleiten. In dem Zusammenhang kann er die Erteilung eines Verweises, die Verhängung einer Geldbuße, die Kürzung der Dienstbezüge oder eine andere Maßnahme beschließen.

Lehrerverbände und –gewerkschaft bieten für ihre Mitglieder Rechtsschutz und ggf. auch eine Berufshaftpflicht.




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