Notendefinition lt. KMK-Beschluss von 1968
Notenbezeichnung |
Notenziffer |
Notendefinition gemäß KMK-Beschluss |
sehr gut |
1 |
Die Note „sehr gut“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht. |
gut |
2 |
Die Note „gut“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht. |
befriedigend |
3 |
Die Note „befriedigend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht. |
ausreichend |
4 |
Die Note „ausreichend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht. |
mangelhaft |
5 |
Die Note „mangelhaft“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten. |
ungenügend |
6 |
Die Note „ungenügend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. |