Ordnungsmaßnahmen sind sind im Gegensatz zu Erziehungsmaßnahmen schwerwiegendere pädagogische Reaktionen auf grobes oder wiederholtes Fehlverhalten von SuS, z.B. bei nachhaltiger Störung des Unterrichts. Die OM greifen in die Rechte der SuS ein.
Über OM entscheidet nicht die einzelne Lehrkraft, sondern die Klassenkonferenz bzw. Gesamtkonferenz. In dringenden Fällen, z.B. bei Gefahr für andere SuS, kann die Schulleitung eine vorläufige Entscheidung treffen.
Nach Feststellung des Sachverhalts (dazu müssen auch die betr. SuS und deren Eltern angehört werden), eingehender Beratung und Festsetzung einer OM durch die zuständige Konferenz, erlässt die Schule einen förmlichen Bescheid mit Begründung der OM und Rechtsbehelfsbelehrung. Gegen diesen Bescheid kann Widerspruch (Rechtsmittel) eingelegt werden.
Ordnungsmaßnahmen sind
- der schriftliche Verweis,
- der Ausschluss vom Unterricht für eine befristete Zeit,
- die Überweisung in eine Parallelklasse oder andere Unterrichtsgruppe,
- die Überweisung in eine andere Schule derselben Schulform
- die Androhung der Verweisung von allen Schulen
- die Verweisung aus allen Schulen, wenn die Schulpflicht erfüllt ist.
Gesetzliche Vorgaben der Bundesländer