Rechtsmittel bei Erziehungs- oder Ordnungsmaßnahmen
Gegen Erziehungsmaßnahmen können sich SuS oder ihre Eltern durch eine Aufsichts- bzw. Dienstaufsichtsbeschwerde (oder einen anderen formlosen Rechtsbehelf) wehren.
Gegen Ordnungsmaßnahmen kann man innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe Widerspruch erheben und zwar direkt bei der Schule oder bei der zuständigen Behörde der Schulaufsicht. Die Schule ist in jedem Falle gehalten, diesem Widerspruch nach zu gehen. Wird die Maßnahme von der Schule nicht zurückgenommen, steht der Klageweg vor dem Verwaltungsgericht offen