Als Schuletat bezeichnet man im allgemeinen die vom Schulträger für den Betrieb der Schule zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel. Das kommunale Haushaltsrecht unterscheidet dabei den Verwaltungshaushalt und den Vermögenshaushalt. Letzterer enthält Geldmittel für die Anschaffung von Inventar oder Lehr- und Lernmitteln über 410 €. Im Verwaltungshaushalt findet man in der Regel nur Gelder für Kreide, Papier, Chemikalien, kleinere Lehrmittel, Strom- und Wasserkosten, kleine Reparaturen, Verwaltung etc.
Die Höhe des Etats wird nach Schulart, Anzahl der Klassen bzw. Schüler, den speziellen Anforderungen der Schule und den vorhandenen Ressourcen des Schulträgers festgelegt. Das Etatjahr ist das Kalenderjahr, nicht verbrauchte Mittel können i.d.R. im Rahmen der Budgetierung ins folgende Kalenderjahr übertragen werden. Da die einzelnen Haushaltstitel z.T. gegenseitig deckungsfähig sind, können z.B. Mittel, die nicht für Reparaturen benötigt werden, für Anschaffung von Lehrmitteln verwendet werden.
Der Schulleiter erstellt am Anfang des Etatjahrs einen Verteilungsvorschlag und verwaltet den Schuletat, der nach Beratung in den Fachkonferenzen vom Schulvorstand und/oder der Gesamtkonferenz beschlossen wird. Diese Gremien stellen auch die Anforderungen für den Haushaltsplan des nächsten Etatjahres zusammen.