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Der Schulleiter trägt „die Gesamtverantwortung für die Schule und für deren Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung“ (NSchG). Er entscheidet in allen Angelegenheiten, für die keine Konferenz zuständig ist, und führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte, z.B. die Aufnahme und Entlassung von SuS.
Weitere Aufgaben sind u.a. die

  • Vertretung der Schule nach außen z.B. gegenüber Eltern, Presse, Schulträger und Schulaufsicht,
  • Gewährleistung eines geordneten Schul- und Unterrichtsbetriebs durch entsprechende Stunden-, Vertretungs- und Aufsichtsplanung,
  • Einberufung und Leitung der Schulkonferenz,
  • Überwachung der Schulpflichtbestimmungen, der Einhaltung rechtlicher Vorgaben, der Konferenzbeschlüsse
  • Ausübung des Hausrechts,
  • Wahrnehmung der Weisungsfunktion gegenüber Lehrkräften und sonstigem Personal,
  • Förderung der Personal- und Organisationsentwicklung.

Ein Schulleiter wird von der Schulaufsicht eingesetzt. An dem Auswahlverfahren werden auch der Schulträger und die Schulkonferenz beteiligt. I.d.R. ist die Ernennung zum Schulleiter mit einer Beförderung in ein höherwertiges Amt verbunden und gilt für die gesamte Dienstzeit. Allerdings gibt es auch z.B. an Gesamtschulen Schulleiterstellen, die zeitlich befristet vergeben werden. Die Unterrichtsverpflichtung der Schulleiter wird je nach Größe der Schule um Anrechnungsstunden für seine Verwaltungsarbeit reduziert.

Alle Kultusministerien erstellen inzwischen für die Auswahl von Schulleitern Anforderungsprofile, die u.a. folgende Kriterien enthalten:

  • die Lehrbefähigung für die Schulform,
  • umfassende unterrichtliche Erfahrung und Fachkompetenzen,
  • persönlichen Kompetenzen
  • soziale und kommunikative Kompetenzen
  • leitungsspezifische Kenntnisse und Führungskompetenzen



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