Mit Versetzung (in A: Aufsteigen) ist der erfolgreiche Abschluss eines Schuljahres gemeint.
Die Versetzung berechtigt zur Teilnahme am Unterricht des jeweils nächst höheren Jahrganges im der Versetzung folgenden Schuljahr.
Sie ist an das Erbringen bestimmter Leistungen geknüpft, wird in der Zeugniskonferenz beraten und durch einen Konferenzbeschluss ausgesprochen.
Wird eine Nichtversetzung (Sitzenbleiben) beschlossen, muss das absolvierte Schuljahr wiederholt werden. Im Regelfall kann eine Klasse nur einmal wiederholt werden.
Die jeweiligen Kriterien sowie Regelungen zum Wiederholen einer Klasse sind in jedem Bundesland im Schulgesetz, in Versetzungsverordnungen oder Ausbildungs- und Prüfungsordnungen unterschiedlich festgelegt. Dennoch gibt es einige übergreifende Grundsätze:
- Minderleistungen in einzelnen Fächern können durch gute Leistungen in anderen Fächern ausgeglichen werden (Notenausgleich).
- Zum Ausgleich können nur gleichberechtigte Fächer (Hauptfächer bzw. Nebenfächer) herangezogen werden.
- Wer innerhalb einer Schulstufe (Unter-, Mittel-, Oberstufe) zweimal nicht versetzt wird, muss i.d.R. die Schulform verlassen.
Von der Versetzung im engeren Sinne sind zu unterscheiden
- das Aufrücken ohne V. in den nächsthöheren Schuljahrgang, z.B. vom 1. in den 2. Schuljahrgang der GS
- der Übergang als Wechsel in eine Schule einer anderen Schulform, z.B. aus Klasse 4 GS nach Klasse 5 RS, bzw. bei entspr. Leistungsbild von HS zu RS oder GY, von RS zu GY, zwischen den Zweigen der KGS
- die Überweisung in eine Schule einer anderen Schulform, z.B. von Kl. 6 RS nach Kl. 7 GY bzw. umgekehrt von Kl. 6 GY nach Kl. 7 RS
- das Überspringen eines Jahrgangs in der Schule als Möglichkeit für begabte SuS
- die Querversetzung (Abschulung) in eine Schule einer anderen Schulform mit einem geringeren Anforderungsniveau, z.B. von Kl. 5 GY nach Kl. 6 RS
- die Versetzung auf Probe in BW, SL, BE, BY
- die Versetzung nach einer positiven pädagogischen Prognose und / oder Bestehen einer Nachprüfung. Dieses Verfahren gibt es in BE, BY, HE, HB, HH, NI und NW. Praktiziert wird es, wenn eine erfolgreiche Mitarbeit der betr. SuS im höheren Schuljahrgang erwartet werden kann.
Versetzungsverordnungen für
Baden-Württemberg
Niedersachsen
(bitte durch Links anderer Bundesländer ergänzen!)